Covid-19 Investitionsprämie – Update II

Antragstellung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at)
Die Beantragung der Investitionsprämie über den Fördermanager des aws ist einsatzbereit und funktioniert! – Danke an unsere Klienten, die bereits einen ersten Antrag eingereicht haben und uns über ihre erfolgreiche Eingabe informiert haben.

Die Eingabemaske ist umfangreich und am Ende wartet eine Unterschriften-Hürde: am Ende muss man den Antrag ENTWEDER: ausdrucken – unterschreiben – einscannen – hochladen ODER – digital signieren. Nach positiver Bearbeitung des Antrags durch die Förderstelle, bekommt man eine Förderzusage vom aws übermittelt!

Fördergrenzen
Untergrenze der Förderung
„Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000 ohne USt (d.h. kleinere Investitionen pro Förderantrag können nicht gefördert werden). Bei dieser Umsatzgrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden.“
[Vgl. Punkt 3.3. des Fragenkatalogs (FAQ) des aws.]

Das heißt: die Untergrenze betrifft den einzelnen Antrag, sprich: Anträge mit einem Gesamtförderbetrag von unter 5.000 EUR sind nicht förderbar! Das kann aber jederzeit durch die Zusammenfassung von Investitionen verhindert werden, so dass der Antrag ein Investitionsvolumen von über 5.000 EUR aufweist.

Obergrenze der Förderung
Die Investitionsprämie ist pro Unternehmen oder Unternehmensgruppe mit einem maximal förderbaren Investitionsvolumen von 50 Mio. EUR (exkl. USt) als Berechnungsgrundlage für den Zuschuss beschränkt. (Vgl. Punkt 3.6. des Fragenkatalogs (FAQ) des aws.)

Obergrenze des Investitionsvolumens eines Investitionsvorhabens
Ausgenommen von der Förderung sind: Neuinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR (exkl. USt). (Vgl. Punkt 3.1. des Fragenkatalogs (FAQ) des aws.)

Das heißt:

  1. Ein Unternehmen kann mehrere Förderanträge stellen.
  2. Jeder Förderantrag muss die Untergrenze von 5.000 EUR erreichen oder übersteigen.
  3. In Summe dürfen die Förderanträge in Summe 50 Mio. EUR nicht überschreiten.
  4. Das einzelne Investitionsvorhaben darf dabei den Betrag von 20 Mio. EUR nicht übersteigen.

Geänderte Richtlinien und FAQ
Mit 02.09.2020 wurden die Richtlinie zur Investitionsprämie und der dazu erarbeitete Fragenkatalog in einer überarbeiteten Version veröffentlicht. [Abrufbar unter www.aws.at]. Die obigen Ausführungen basieren auf dieser überarbeiteten Version. Sollten sich bei der Beschäftigung mit der Investitionsprämie Zweifelsfragen ergeben, lohnt sich ein Blick in diese Unterlagen!

Covid-19 Investitionsprämie

Auf die Plätze! Fertig! Los!
Die Förderrichtlinie „Covid-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ ist da!
Erste wichtige Hinweise zur Vorbereitung auf das Wettrennen um die 1 Milliarde EURO im Investitionsprämientopf

  1. Das Rennen startet am 01.09.2020, ab diesem Zeitpunkt können die Förderanträge bei der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) elektronisch eingebracht werden. Zu welcher Uhrzeit die Antragsplattform freigeschalten wird, bleibt abzuwarten!?
    Punkt 6.1. der Förderrichtlinie führen dazu aus:
    Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber stellt ab 01.09.2020 bis spätestens 28. Februar 2021 einen schriftlichen Förderungsantrag über die elektronische Anwendung aws Fördermanager,…
  1. Besorgen Sie sich umgehend eine „Startnummer“ = einen Zugang zum aws-Fördermanager https://foerdermanager.aws.at
  1. Prüfen Sie, ob sie die Voraussetzung „erste Maßnahmen“ erfüllen!
    (Punkt 5.3.2. der Förderrichtlinie)
    Erste Maßnahmen sind:
  • Bestellung
  • Kaufvertrag
  • Lieferung
  • Beginn von Leistungen
  • Anzahlungen
  • Zahlungen
  • Rechnungen
  • BaubeginnDiese Maßnahmen dürfen nicht vor dem 01.08.2020 gesetzt worden sein!!! Sie müssen bis spätestens 28.02.2021 gesetzt werden.
    Planungsleistungen – Einholung von behördlichen Genehmigungen – Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.
  1. Prüfen Sie, ob die Art der Investition förderwürdig ist.
  • Es muss sich um Investitionen in das abnutzbare Sachanlagevermögen handeln.
  • Die Investition muss pro Antrag einen Mindestumfang von 5.000 EUR ohne USt aufweisen.
  • Die Investition muss bis längstens 28.02.2022 abgeschlossen sein = Inbetriebnahme und Bezahlung (28.02.2024 bei Investitionsvolumen > 50 Mio EUR).
  • Nicht förderbar sind insbesondere (Punkt 5.4. der Förderrichtlinie):
    • „schmutzige“ Investitionen und „schmutzige“ LKW und PKW
    • Gebäudeinvestitionen
  • Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie enthält eine detailreiche Aufzählung jener besonders förderwürdigen Investitionen (Ökologisierung – Digitalisierung – Gesundheit) die mit 14 % der Anschaffungskosten gefördert werden. Für alle anderen förderwürdigen Investitionen beträgt die Förderungshöhe 7 % der Anschaffungskosten. [HIER GEHT ES ZUR FÖRDERRICHTLINIE]
    Hinweis: zu den Förderrichtlinien wurde auch ein Fragenkatalog (FAQ) erstellt. In diesem Fragenkatalog werden in den Punkten 3. Und 4. Fragen zur Art der Investition beantwortet. [HIER GEHT ES ZUM FRAGENKATALOG]
  1. Wenn Sie aufgrund von Punkt 3. und 4. zur Überzeugung gelangt sind, dass ihr Unternehmen eine förderwürdige Investition im Sinne der Förderrichtlinie zur Covid-19-Investitionsprämie tätigen wird oder schon getätigt hat, dann bereiten Sie bis 31.08.2020 alle notwendigen Unterlagen zur elektronischen Beantragung vor. Aktuell (17.08.2020, 9.00 Uhr) gibt es dazu leider noch keine Informationen auf der Homepage des aws.

Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.9.2020

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2019 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2020 Zeit, ihre Anträge elektronisch über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline) einzureichen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt: sollten Ihre Anträge nicht oder nicht vollständig bis zum Ende dieser Frist eingelangt sein, so werden diese von der Finanzverwaltung abgelehnt. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Allerdings kann der Erstattungsmitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen 250 €) beläuft. Eine Ausnahme bildet hier Deutschland: die Steuerverwaltung Deutschlands verlangt bei Überschreiten der Wertgrenzen eine zwingende Übermittlung der Rechnungen. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen. 

TIPP: Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (z. B. Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (z. B. zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.

Härtefall-Fonds-Kurzinfo

Detailinformationen und Abwicklung
Auf der Homepage der Wirtschaftskammer findet sich eine umfangreiche Darstellung zum Inhalt und zur Abwicklung des Härtefall-Fonds. Unsere Anmerkungen verweisen auf einige aus unserer Sicht für das Verständnis der Beantragung zentrale Punkte.

Nochmals: die Antragsfrist ist vorerst bis Ende des Jahres offen! Die Mittel aus dem Härtefall-Fonds werden ihre gegebenenfalls bestehenden akuten Liquiditätsprobleme nicht lösen! Das kann nur die Hausbank! Der Ausblick auf Mittel aus dem Härtefall-Fonds kann als Sicherheit bei den Banken dienen! 

Der Härtefall
Es muss ein Härtefall vorliegen! Siehe dazu die folgende Definition aus den Förderrichtlinien. ACHTUNG: auch ihre Hausbank ist dankbar für ihre Argumente, warum Sie Geld von ihr brauchen – die Gründe aus der Härtefall-Definition können dabei als Leitlinie helfen: 

  1. Kostendeckung: man ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken (das heißt die laufenden Kosten sind höher als die laufenden Umsätze) oder
  2. Betretungsverbot: es liegt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vor oder
  3. Umsatzeinbruch: der Umsatz ist mindestens um 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres eingebrochen.

Bei der Beantragung des Härtefall-Fonds bestätigt man, dass mindestens einer dieser Punkte zutrifft. Es ist sinnvoll, das auch intern zu dokumentieren. Die Informationen aus der laufenden Buchhaltung bieten dafür eine gute Grundlage!

Antrag auch für den folgenden Notfall-Fonds möglich?
Insgesamt gilt für alle Förderungen das Kumulierungsverbot. Es sollen Mehrfachförderungen verhindert werden. Eine Beantragung des Härtefall-Fonds verhindert nicht die Beantragung beim Notfall-Fonds. Aber bei der Beantragung für den Notfall-Fonds wird der Unternehmer offenlegen müssen, ob er auch Mittel aus dem Härtefall-Fonds erhalten hat, und diese geflossenen Mittel werden auf die Mittel aus dem Notfall-Fonds angerechnet. 

Die Kennzahl des Unternehmensregisters
Diese Kennzahl gibt es wirklich! Und sie ist abfragbar! Wir haben es probiert und es hat funktioniert:
Die meisten GLNs und KURs sind im „Ergänzungsregister für sonstige Betroffene“ unter https://www.ersb.gv.at/ abfragbar. Dafür benötigen Sie keine digitale Signatur. Nach Einstieg zur „Beauskunftung“ ist auf den Reiter „Funktionsträger“ zu wechseln und dort der eigene Name einzugeben. Nachdem Sie die Suche gestartet haben, erhalten sie die Suchergebnisse direkt unter der Suchmaske – das ist ein PDF-Dokument: in der 4. Zeile findet sich eine Zahl nach „SEKUNDÄR ID“, diese ist die GLN. In der 5. Zeile finden Sie die KUR. 

Einkommensgrenze von zumindest € 5.527,92 p.a.
Der Antrag setzt laut der aktuellen Information Einkünfte von zumindest € 5.527,92 p.a. voraus!? Diese Grenze stammt aus dem Sozialversicherungsrecht für Selbständige. Sie ist die Versicherungsgrenze für die sogenannten neuen Selbständigen beziehungsweise für die sozialversicherungsrechtlichen Kleinunternehmer.
Wir glauben nicht, dass es beabsichtigt ist, Unternehmer die diese Grenze aufgrund ihres letzten Steuerbescheides nicht überschritten haben (z.B. auch weil Verluste erklärt worden sind) von der Förderung auszuschließen!
Bitte geben Sie dem System etwas Zeit, um diese Zweifelsfragen zu klären! Wie gesagt die Antragsfrist läuft bis Ende des Jahres und die ersten Auszahlungen aus dem Fonds können aktuelle Liquiditätsprobleme grundsätzlich nicht lösen!

Der geplante Notfall-Fonds
Bei der Pressekonferenz am 26.3.2020 wurden von der Bundesregierung auch noch einige Details zu einem weiteren mit € 15 Mrd. dotierten Krisenfonds bekanntgegeben.
Dieser Krisenfonds soll für direkt betroffene Branchen, wie etwa den Handel oder die Gastronomie zur Verfügung stehen und eine Mischung aus Kredit und Zuschuss sein. Zunächst könne man maximal die Quartalsumsatzsumme (max. € 120 Mio) als Kredit mit günstigen Zinsen beantragen und nach einem Jahr soll die tatsächliche Schadenshöhe festgestellt werden. Als Schaden sollen die angefallenen Betriebskosten (ohne Personalkosten) gelten, diese werden bis max. iHv von 75 % des Kredites ersetzt. Der Restbetrag verbleibt als rückzahlbarer Kredit. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen vor Beginn der Krise „gesund“ waren. Weitere Details zu diesem Fonds sollen im Laufe der nächsten Woche folgen.

Unterstützungsfonds für Künstler
Die Bundesregierung wird auch einen zusätzlichen Unterstützungsfonds für von COVID-19 betroffen Künstler auflegen. Informationen werden vom zuständigen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport bereitgestellt.

Hinweis: Zusammengestellt auf Basis der ÖGSW-Sonderklienteninformation. Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

COVID-19-Kurzarbeit

Kurzdarstellung der wesentlichen Zusammenhänge

Kurzarbeit ist die Vereinbarung zwischen Dienstgeber und dem Dienstnehmer die vereinbarte Arbeitszeit zu verringern (zu verkürzen) – z.B. von bisher 40 h pro Woche auf 4 h pro Woche – das wäre eine Reduktion um 90% auf 10% der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Das bedeutet aber auch eine Reduktion des Bruttolohns/Bruttogehalts um 90%! Also z.B. von 2.000 EUR auf 200 EUR! Bei diesem Rückgang seines Entgelts wird der Mitarbeiter einer Kurzarbeit grundsätzlich nicht zustimmen!

Deshalb sieht die Kurzarbeitsvereinbarung eine KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG vor, d. h. der Mitarbeiter bekommt mehr Entgelt als es der verkürzten Arbeitszeit entspricht!

Aber wie kommt der Dienstgeber/der Unternehmer dazu, sich eine solche Kurzarbeits-unterstützung zu leisten? Weil das AMS dem Unternehmer diese Unterstützung (diesen Lohn-Gehaltsausgleich) in Form der KURZARBEITSBEIHILFE fördert!

Das heißt: Der Unternehmer zahlt dem Mitarbeiter die Kurzarbeitsunterstützung mit der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung aus und der Unternehmer beantragt beim AMS die Kurzarbeitsbeihilfe, um nicht auf den Kosten der Kurzarbeitsunterstützung sitzen zu bleiben.

Berechnungstechnisch ist das alles sehr kompliziert und wird im folgendem kurz dargestellt. Laut den uns vorliegenden Informationen verbleiben dem Unternehmer von den ursprünglichen Gesamtkosten der laufenden Bezüge folgende Kosten übrig:

10% Kurzarbeit (von 40h auf 4h pro Woche) – rund 13,5%
20% Kurzarbeit (von 40h auf 8h pro Woche) – rund 23,5%
30% Kurzarbeit (von 40h auf 12h pro Woche) – rund 32,5%
40% Kurzarbeit (von 40h auf 16h pro Woche) – rund 42,0%
60% Kurzarbeit (von 40h auf 24h pro Woche) – rund 61,0%
70% Kurzarbeit (von 40h auf 28h pro Woche) – rund 71,0%

Zusätzlich muss vom Unternehmer noch das 13. Monatsgehalt (Urlaubssonderzahlung) in der Höhe des ursprünglichen Bruttoentgelts inkl. der Nebenkosten finanziert werden! [lt. aktuellem Informationsstand wird im AMS-Zuschuss auch diese Sonderzahlung berücksichtigt, was die o. a. Prozentsätze entsprechend verringert!]

DER WEG IN DIE KURZARBEIT

Die Kurzarbeit ist keine gesetzliche Regelung. Sie basiert auf einer Vereinbarung der Sozialpartner. Diese Vereinbarung wird auch zur Grundlage der Einzelvereinbarung zwischen dem Unternehmer und seinem Mitarbeiter gemacht.

Das heißt, die Einzelvereinbarung, die der Unternehmer mit seinem Mitarbeiter treffen muss hat die äußere Form einer Sozialpartnervereinbarung und schaut deshalb auf den ersten Seiten so aus wie ein Kollektivvertrag!

Im Kapital IV. Kurzarbeit, Punkt 4. dieser Mustervereinbarung wird das Wesentliche vereinbart, die KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG, also das, was der Unternehmer seinem Mitarbeiter zusätzlich zum reduzierten Bruttolohn, -gehalt auszahlten muss.

Die Formulierungen in diesem Punkt sind als missglückt zu beurteilen. Was dieser Punkt wirklich bedeutet, lässt sich nur im Zusammenhang mit Informationen an anderen Stellen erahnen.

Ausgangspunkt ist die sogenannte NETTOERSATZRATE, das ist ein bestimmter Prozentsatz vom bisherigen Nettobezug des Mitarbeiters – der Prozentsatz liegt zwischen 80% bis 90%, abhängig von der Höhe des bisherigen Bruttobezuges (je höher der Bruttobezug desto geringer der Prozentsatz; bei Lehrlingen beträgt der Prozentsatz 100%).

Die Nettoersatzrate muss der Mitarbeiter mindestens ausbezahlt bekommen. Zieht man von der Nettoersatzrate den Nettobezug ab, den der Mitarbeiter für seinen reduzierten Bruttobezug bekommt, ergibt sich die Kurzarbeitsunterstützung! Diese Kursarbeitsunterstützung wird vom AMS in Form der Kurzarbeitsbeihilfe gefördert!

Das Problem bei der Kurzarbeitszeitregelung liegt darin, dass ständig zwischen Bruttobezügen und Nettobezügen hin- und her gesprungen wird und dabei nicht beachtet wird, dass die Berechnung von Brutto auf Netto in Österreich eine hoch komplexe mathematische Angelegenheit ist! Wir haben versucht diese Zusammenhänge im Überblick sichtbar zu machen. [Kurzarbeit in Zahlen – Überblick über die Wirkungsweise]

Notwendige Schritte:

  1. Planung der Arbeitszeitreduktion [Unterstützt durch unser EXCEL – [Berechnungen zur Kurzarbeit];
  2. Ausfüllen der Einzelvereinbarung und Unterschriften der Mitarbeiter [Formular Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung];
  3. Übermittlung dieser Einzelvereinbarung an die Sozialpartner – Form der Übermittlung bitte mit der Wirtschaftskammer abklären!
  4. Ausfüllen des AMS Erstantrages für die Kurzarbeitsbeihilfe [AMS Antrag]Dabei können wir Sie mit Berechnungen und beim Ausfüllen unterstützen!
  5. Übermittlung des Antrages an die AMS Landesgeschäftsstelle – am besten durch das Unternehmen selbst, weil wir keine direkte Vollmacht für diesen Schritt haben.

Steuerfreiheit von ig Lieferungen

Ab 2020 werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist.

Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für (Klein-)Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von € 35.000 (ohne Umsatzsteuer) gibt es ab der Veranlagung 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Damit soll zukünftig gewährleistet werden, dass von diesen Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände).

Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % des Nettoumsatzes ansetzen. Daneben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.  Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze bis höchstens € 40.000 wird toleriert.

Wichtigste Werte 2019

Sozialversicherung (wenn nicht anders angeführt: Jahreswerte)
MBG = Mindestbeitragsgrundlage
KV = Krankenversicherung
PV = Pensionsversicherung
2019 2018
Unfallversicherungsbeitrag pro Monat 9,79 € 9,60 €
MBG PV pro Monat 654,25 € 654,25 €
MBG KV pro Monat 446,81 € 438,05€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Jahr 73.080,00€ 71820,00€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Monat 6.090,00 € 5.985,00 €
Geringfügigkeitsgrenze ASVG pro Monat 446,81 € 438,05 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Jahr 73.080,00€ 71.820,00€
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Monat 5.220,00 € 5.130,00 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Tag 174,00 € 171,00 €
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (echte u. freie DN) 10.440,00€ 10.260,00 €
Auflösungsabgabe 131,00 € 128,00 €
Einkommensgrenze Kleinstunternehmerregelung, Versicherungsgrenze Nebenerwerb, Geringfügigkeitsgrenze ASVG 5.361,72 € 5.256,60 €
Jahresprovisionsumsatz, Umsatzgrenze Kleinstunternehmerregelung (netto) 30.000,00€ 30.000,00€
Steuerrecht (jeweils pro Jahr)
ESt Einkommensteuer
USt Umsatzsteuer
AN Arbeitnehmer
2019 2018
Freigrenze ESt für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für AN 730,00 € 730,00 €
Freigrenze für AN für Gesamteinkünfte inkl. solche aus selbstständiger Tätigkeit 12.000,00 € 12.000,00 €
Freigrenze für Selbständige ohne Einkünfte als AN 11.000,00 € 11.000,00 €
Umsatzgrenze für doppelte Buchhaltung
Land und Forstwirtschaft
oder Einheitswert
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
USt-Pflicht ab 30.000,00 € 30.000,00 €
Grenze für USt-Erklärung 30.000,00 € 30.000,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht pro Jahr 900,00 € 900,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht Einzelentgelt 450,00 € 450,00 €
Zuverdienstgrenzen 2019 2018
In der vorzeitigen Alterspension pro Monat 446,81 € 438,05 €
Familienbeihilfe 10.000,00 € 10.000,00 €
Studienförderung 10.000,00 € 10.000,00 €
Taggeld 2019 2018
Tagespauschale (Entfernung mindestens 25 km) 26,40 € 26,40 €
Dauer länger als 3 Stunden je angefangene Stunde 2,20 € 2,20 €
Nächtigungsgeld 2019 2018
ab einer Entfernung von 120 km 15,00 € 15,00 €
Kilometergeld ab 1.1.2011/km Werbungskosten max. 30.000 km bis 31.12.2010/km Werbungskosten max. 30.000 km
Motoräder bis 250 cm³ € 0,24 einheitlich   € 0,14
Motoräder über 250 cm³   € 0,24
PKW und Kombi € 0,42 unbefristet   € 0,42 befristet
Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,05   € 0,05
Fahrrad € 0,38 max. 1.500 km € 0,24 max. 2.000 km

Pendlerpauschale ab

1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Einfache Wegstrecke

an mehr als 10 Tagen pro Monat

an 8 bis 10 Tagen pro Monat

an 4 bis 7 Tagen pro Monat

Kleines Pendler-pauschale

20 bis 40 km

696 €

464 €

232 €

40 bis 60 km

1.356 €

904 €

452 €

über 60 km

2.016 €

1.344 €

672 €

Großes Pendler-pauschale

2 bis 20 km

372 €

248 €

124 €

20 bis 40 km

1.476 €

984 €

492 €

40 bis 60 km

2.568 €

1.712 €

856 €

über 60 km

3.672 €

2.448 €

1.224 €

ab 1.1.2013 Pendlereuro pro KM Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz € 2,– (Aliquotierung für Teilzeitkräfte wie beim Pendlerpauschale)

Pendlerrechner

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der  vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Der Ausdruck des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG, d.h. er gilt als Pendlerpauschale-Antrag. 

Einkommensteuertarif

ab 1.1.2016

bis 31.12.2015

bis 11.000,–   bis 11.000,– €
11.000,– bis 18.000,– € 25 % 11.000,– bis 25.000,– € 36,5 %
18.000,– bis 31.000,– € 35 % 25.000,– bis 60.000,– € 43,2143 %
31.000,– bis 60.000,– € 42 % über 60.000,– € 50 %
60.000,– bis 90.000,– € 48 %
90.000,– bis 1 Million € 50 %
über 1 Million € 55 % befristet

Einkommensteuererklärung 2018 – Abgabe bis wann?

Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2019 (für Online-Erklärungen der 30.6.2019). Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, gilt für die Steuererklärungen 2018 grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.3.2020 bzw 30.4.2020, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen bzw. –guthaben ab dem 1.10.2019 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw. gutgeschrieben werden. In jedem Fall kann die Einreichfrist individuell mit begründetem Antrag schriftlich jederzeit auch mehrfach verlängert werden.  

Wer  – bis wann – welche Einkommensteuererklärung abgeben muss finden Sie im nachstehenden Überblick: 

Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten – „normale“ Veranlagung
 Grund zur Abgabe der Steuererklärung

 

Formular

abzugeben bis

Papierform

elektronisch

Steuerpflichtiges Einkommen > € 11.000

E1

30. 4. 2019

30. 6. 2019

Steuerpflichtiges Einkommen < € 11.000, besteht aber aus betrieblichen Einkünften mit Bilanzierung

E1

30. 4. 2019

30. 6. 2019

In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen

E1

30. 4. 2019

30. 6. 2019

In Einkünften sind bestimmte Einkünfte aus Immobilientransaktionen enthalten, für die keine Immobilienertragsteuer abgeführt wurde

E1

30. 4. 2019

30. 6. 2019

 

Im Einkommen sind auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und

das Gesamteinkommen beträgt mehr als € 12.000  Arbeitnehmerveranlagung

 Grund zur Abgabe der Steuererklärung

 

Formular

abzugeben bis

Papierform

elektronisch

(Nicht lohnsteuerpflichtige) Nebeneinkünfte > € 730

E1

30. 4. 2019

30. 6. 2019

Zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug von getrennt versteuerten Bezügen (Gehalt, Pension) von 2 oder mehreren Arbeitgebern

L1

30. 9. 2019

30. 9. 2019

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt

L1

30. 9. 2019

30. 9. 2019

Abgabe unrichtiger Erklärungen gegenüber Arbeitgeber betreffend Pendlerpauschale bzw betreffend steuerfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten

L1

30. 4. 2019

30. 6. 2019

Krankengeld, Bezug aus Dienstleistungsscheck, Entschädigung für Truppenübungen, beantragte Rückzahlung von SV-Pflichtbeiträgen

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr wurde bei Lohnverrechnung  berücksichtigt

L1

Aufforderung durch Finanzamt

Freiwillige Steuererklärung

L1, E1

bis Ende 2023