Abzugsteuer bei Einräumung von Leitungsrechten

Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG)

Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten an Infrastrukturbetreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückeigentümer ab 1.1.2019 einer 10 %igen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer ist das vom Infrastrukturbetreiber geleistete Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer. Zu den Infrastrukturbetreibern, die im öffentlich rechtlichen Interesse tätig sind, werden Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- und Fernwärmeunternehmen gezählt. Schuldner der Abzug-steuer ist zwar der Empfänger der Einkünfte, es haften aber auch der abzugsverpflichtete Infrastrukturbetreiber. Die Abzugsteuer ist vom Infrastrukturbetreiber jährlich bis 15.2. des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Die Abzugsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, wenn nicht zur Regelbesteuerung optiert wird.

Im Rahmen der Regelbesteuerung erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Einkünfteermittlung) nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung (Einnahmen abzüglich belegbarer Ausgaben und unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG). Die Bemessungsgrundlage kann aber auch pauschal ermittelt werden: mit 33 % der erhaltenen Entgelte für Leitungsrechte (diese Pauschalmethode kann auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle angewendet werden, § 124b Z 334 EStG). Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage wird der allgemeine Steuertarif des Einkommensteuergesetzes angewendet. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 % (Steuersatz bis zu einem Gesamteinkommen von € 18.000) ergibt sich bei pauschaler Bemessungsgrundlagenermittlung eine Steuerbelastung von 8,25 % auf die vereinnahmten Entgelte und liegt somit unter dem %-Satz der Abzugssteuer. Darüber hinaus (Grenzsteuersatz 35 % und höher) ist bei der pauschalen Bemessungsgrundlagenermittlung der %-Satz der Abzugssteuer günstiger.