Wichtigste Werte 2024

Sozialversicherung (wenn nicht anders angeführt: Jahreswerte)
MBG = Mindestbeitragsgrundlage
KV = Krankenversicherung
PV = Pensionsversicherung
20242023
Unfallversicherungsbeitrag pro Monat11,35 €10,97 €
MBG PV pro Monat518,44 €500,91 €
MBG KV pro Monat518,44 €500,91€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Jahr84.840,00€81.900,00€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Monat7.070,00 €6.825,00 €
Geringfügigkeitsgrenze ASVG pro Monat518,44 €500,91 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Jahr84.840,00€81.900,00€
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Monat6.060,00 €5.850,00 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Tag202,00 €195,00 €
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (echte u. freie DN)12.120,00€11.700,00€
Einkommensgrenze Kleinstunternehmerregelung, Versicherungsgrenze Nebenerwerb, Geringfügigkeitsgrenze ASVG6.221,28 €6.010,92 €
Jahresprovisionsumsatz, Umsatzgrenze Kleinstunternehmerregelung (netto)35.000,00€35.000,00€
Steuerrecht (jeweils pro Jahr)
ESt Einkommensteuer
USt Umsatzsteuer
AN Arbeitnehmer
20242023
Freigrenze ESt für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für AN730,00 €730,00 €
Freigrenze für AN für Gesamteinkünfte inkl. solche aus selbstständiger Tätigkeit13.981,00 €12.756,00 €
Freigrenze für Selbständige ohne Einkünfte als AN12.816,00 €11.693,00 €
Umsatzgrenze für doppelte Buchhaltung
Land und Forstwirtschaft
700.000,00€
600.000,00€
700.000,00€
400.000,00€
USt-Pflicht ab35.000,00 €35.000,00 €
Grenze für USt-Erklärung35.000,00 €35.000,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht pro Jahr900,00 €900,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht Einzelentgelt450,00 €450,00 €
Zuverdienstgrenzen20242023
In der vorzeitigen Alterspension pro Monat518,44 €500,91 €
Familienbeihilfe15.000,00 €15.000,00 €
Studienförderung15.000,00 €15.000,00 €
Taggeld20242023
Tagespauschale (Entfernung mindestens 25 km)26,40 €26,40 €
Dauer länger als 3 Stunden je angefangene Stunde2,20 €2,20 €
Nächtigungsgeld20242023
ab einer Entfernung von 120 km15,00 €15,00 €
Kilometergeldab 1.1.2011/kmWerbungskosten max. 30.000 kmbis 31.12.2010/kmWerbungskosten max. 30.000 km
Motoräder bis 250 cm³€ 0,24 einheitlich€ 0,14 
Motoräder über 250 cm³€ 0,24 
PKW und Kombi€ 0,42 unbefristet€ 0,42 befristet 
Zuschlag für mitbeförderte Person€ 0,05€ 0,05 
Fahrrad€ 0,38max. 1.500 km€ 0,24max. 2.000 km
     
Pendlerpauschale ab 1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
 Einfache Wegstreckean mehr als 10 Tagen pro Monatan 8 bis 10 Tagen pro Monatan 4 bis 7 Tagen pro Monat
Kleines Pendler-pauschale20 bis 40 km696 €464 €232 €
40 bis 60 km1.356 €904 €452 €
über 60 km2.016 €1.344 €672 €
Großes Pendler-pauschale2 bis 20 km372 €248 €124 €
20 bis 40 km1.476 €984 €492 €
40 bis 60 km2.568 €1.712 €856 €
über 60 km3.672 €2.448 €1.224 €
ab 1.1.2013 Pendlereuro pro KM Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz € 2,– (Aliquotierung für Teilzeitkräfte wie beim Pendlerpauschale) Zuschlag zum Pendlerpauschale ab Mai 2022 bis zum 30.6.2023 50 %
Der Pendlereuro erhöht sich vom Mai 2022 bis zum 30.6.2023 von € 2,- auf € 8,- Pendlerrechner Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der  vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. Der Ausdruck des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG, d.h. er gilt als Pendlerpauschale-Antrag.
Einkommensteuertarif
ab 1.1.2024bis 31.12.2023
bis 12.816,– €0 %bis 11.693,– €0 %
12.816,– bis 20.818,– €20 %11.693,– bis 19.134,– €20 %
20.818,– bis 34.513,– €30 %19.134,– bis 32.075,– €30 %
34.513,– bis 66.612,– €40 %32.075,– bis 62.080,– €41 %
66.612,– bis 99.266,– €48 %62.080,– bis 93.120,– €48 %
99.266,– bis 1 Million €50 %93.120,– bis 1 Million €50 %
über 1 Million €55 %über 1 Million €55 %

Ferialjobs: Welche Möglichkeiten gibt es?

Für Jugendliche gibt es verschiedene Möglichkeiten, während der Ferien Arbeitserfahrungen zu sammeln:

  • Ferialpraktika werden meist von Schülerinnen/Schülern und Studentinnen/Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. „Echte Ferialpraktikantinnen“/“Echte Ferialpraktikanten“ sind nur unfallversichert.
  • Ferialangestellte und Ferialarbeiterinnen/Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
  • Volontärinnen/Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert. 

Quelle: österreich.gv.at. / jugendrechte-arbeit.

Ferialjobs: Was dürfen Kinder in den Ferien verdienen?

Schüler und Studenten sind froh, für die Ferien einen halbwegs lukrativen Ferialjob zu finden. Auch die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in jedem Lebenslauf. Für die Eltern kann ein Ferialjob der Kinder eventuell zum Verlust der Familienbeihilfe und somit auch zum Verlust des Familienbonus Plus führen, wenn nicht Folgendes beachtet wird:

  • Kein Problem gibt es bei Kindern bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, die ganzjährig beliebig viel verdienen können, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 15.000 € nicht überschreitet. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.
    Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rund 18.300 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw. Werbungskostenpauschale) bzw. einschließlich der Sonderzahlungen brutto rund 21.800 € pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes 15.000 € überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Bei gänzlichem Entfall der Familienbeihilfe entfällt auch der Familienbonus Plus.

Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2023 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2024 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2024 zB 15.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt. 

TIPP: Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe „schädlichen“ Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern auch sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz. 

Darüber hinaus sind noch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (z. B. bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.
  • Die Familienbeihilfe fällt übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe auch eine Finanzstrafe! 

Aus Sicht des Ferialpraktikanten selbst ist Folgendes zu beachten:

  • Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 518,44 € (Wert 2024) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.  
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 12.816 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw. freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 42.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 35.000 € netto abgegeben werden.
  • Für die Studienbeihilfe gilt seit 1.1.2020 eine neue Einkommensgrenze iHv 15.000 (bis 2019 10.000 €). Eine Kürzung bzw. Rückzahlung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet bzw. überschritten hat.
  • Achtung: die Regierungsparteien haben sich darauf geeinigt, dass beide Zuverdienstgrenzen künftig jährlich an die Inflation angepasst werden. Die Regelung wird rückwirkend ab 1.1.2024 gelten. Entsprechende Werte wurden noch nicht bekanntgegeben.

Energiekostenpauschale

Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Bei dieser Pauschalabgeltung der erhöhten Energiekosten ist Folgendes zu beachten:

  • Förderfähige Unternehmen sind jene, die mehr als € 10.000 und weniger als € 400.000 Umsatz im Jahr 2022 erzielt haben und eine Betriebsstätte in Österreich haben (ausgenommen: öffentliche Unternehmen und die Sektoren Energie, Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie Berufe und politische Parteien).
  • Förderhöhe: pauschal zwischen € 110 und € 2.475, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. (Die Höhe wird individuell auf Basis eines Energieabrechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria berechnet)
  • Förderfähiger Zeitraum: Es werden 3 unterschiedliche Zeiträume angeboten, unter denen der Antragssteller wählen kann:
    • 1.2.2022 bis 31.12.2022
    • 1.2.2022 bis 30.9.2022
    • 1.10.2022 bis 31.12.2022
    • Anmeldung/Antragstellung: Berechtigte Förderwerber können sich ab dem 17.4.2023 für einen Pre-Check-In bei der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anmelden. Dabei werden weitere Informationen zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.

HINWEIS: Für diesen Pre-Check-In ist eine Handysignatur sowie ein USP-Zugang notwendig.

  • Die eigentlichen Anträge können ab Mai 2023 gestellt werden.

Energiekostenzuschuss 4. Quartal 2022

Der EKZ für das 4. Quartal (10-12/2022) ist eine Verlängerung des EKZ 1 (02-09/2022) und daher vom Aufbau und Ablauf sehr ähnlich gestaltet. Auch beim EKZ 1 Q4 gibt es eine verpflichtende Voranmeldung und eine nachgelagerte Antragstellung. Für den EKZ 1 Q4 wurden jedoch die förderfähigen Energieträger ausgeweitet. Neben den schon bisher förderfähigen Energieträgern: Strom, Erdgas und Treibstoff (Stufe 1), sind nun auch Dampf, Wärme, Kälte förderfähig. Wie schon beim EKZ 1 müssen auch beim EKZ 1 Q4 die meisten Förderwerber das Kriterium eines „energieintensiven“ Unternehmens erfüllen. Nachdem derzeit die angepasste Förderungsrichtlinie noch nicht vorliegt, bleibt noch abzuwarten, ob darin noch weitere Änderungen enthalten sind.

FAQ Fragenkatalog Voranmeldung

Information ICON Newsletter 27.03.2023

Wichtigste Werte 2023

Sozialversicherung (wenn nicht anders angeführt: Jahreswerte)
MBG = Mindestbeitragsgrundlage
KV = Krankenversicherung
PV = Pensionsversicherung
2023 2022
Unfallversicherungsbeitrag pro Monat 10,97 € 10,64 €
MBG PV pro Monat 500,91 € 485,85 €
MBG KV pro Monat 500,91 € 485,85€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Jahr 81.900,00€ 79.380,00€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Monat 6.825,00 € 6.615,00 €
Geringfügigkeitsgrenze ASVG pro Monat 500,91 € 485,85 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Jahr 81.900,00€ 79.380,00€
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Monat 5.850,00 € 5.670,00 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Tag 195,00 € 189,00 €
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (echte u. freie DN) 11.700,00€ 11.340,00 €
Einkommensgrenze Kleinstunternehmerregelung, Versicherungsgrenze Nebenerwerb, Geringfügigkeitsgrenze ASVG 6.010,92 € 5.830,20 €
Jahresprovisionsumsatz, Umsatzgrenze Kleinstunternehmerregelung (netto) 35.000,00€ 35.000,00€
Steuerrecht (jeweils pro Jahr)
ESt Einkommensteuer
USt Umsatzsteuer
AN Arbeitnehmer
2023 2022
Freigrenze ESt für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für AN 730,00 € 730,00 €
Freigrenze für AN für Gesamteinkünfte inkl. solche aus selbstständiger Tätigkeit 12.000,00 € 12.000,00 €
Freigrenze für Selbständige ohne Einkünfte als AN 11.693,00 € 11.000,00 €
Umsatzgrenze für doppelte Buchhaltung
Land und Forstwirtschaft
700.000,00 €
600.000,00 €
700.000,00 €
400.000,00 €
USt-Pflicht ab 35.000,00 € 35.000,00 €
Grenze für USt-Erklärung 35.000,00 € 35.000,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht pro Jahr 900,00 € 900,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht Einzelentgelt 450,00 € 450,00 €
Zuverdienstgrenzen 2023 2022
In der vorzeitigen Alterspension pro Monat 500,91 € 485,85 €
Familienbeihilfe 15.000,00 € 15.000,00 €
Studienförderung 15.000,00 € 15.000,00 €
Taggeld 2023 2022
Tagespauschale (Entfernung mindestens 25 km) 26,40 € 26,40 €
Dauer länger als 3 Stunden je angefangene Stunde 2,20 € 2,20 €
Nächtigungsgeld 2023 2022
ab einer Entfernung von 120 km 15,00 € 15,00 €
Kilometergeld ab 1.1.2011/km Werbungskosten max. 30.000 km bis 31.12.2010/km Werbungskosten max. 30.000 km
Motoräder bis 250 cm³ € 0,24 einheitlich   € 0,14  
Motoräder über 250 cm³   € 0,24  
PKW und Kombi € 0,42 unbefristet   € 0,42 befristet  
Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,05   € 0,05  
Fahrrad € 0,38 max. 1.500 km € 0,24 max. 2.000 km
         

Pendlerpauschale ab

1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

Einfache Wegstrecke

an mehr als 10 Tagen pro Monat

an 8 bis 10 Tagen pro Monat

an 4 bis 7 Tagen pro Monat

Kleines Pendler-pauschale

20 bis 40 km

696 €

464 €

232 €

40 bis 60 km

1.356 €

904 €

452 €

über 60 km

2.016 €

1.344 €

672 €

Großes Pendler-pauschale

2 bis 20 km

372 €

248 €

124 €

20 bis 40 km

1.476 €

984 €

492 €

40 bis 60 km

2.568 €

1.712 €

856 €

über 60 km

3.672 €

2.448 €

1.224 €

ab 1.1.2013 Pendlereuro pro KM Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz € 2,– (Aliquotierung für Teilzeitkräfte wie beim Pendlerpauschale)

Zuschlag zum Pendlerpauschale ab Mai 2022 bis zum 30.6.2023 50 %
Der Pendlereuro erhöht sich vom Mai 2022 bis zum 30.6.2023 von € 2,- auf € 8,-

Pendlerrechner

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der  vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Der Ausdruck des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG, d.h. er gilt als Pendlerpauschale-Antrag. 

           
Einkommensteuertarif

ab 1.1.2023

bis 31.12.2022

bis 11.693,– € 0 % bis 11.000,– € 0 %
11.693,– bis 19.134,– € 20 % 11.000,– bis 18.000,– € 20 %
19.134,– bis 32.075,– € 30 % 18.000,– bis 31.000,– € 32,5 %
32.075,– bis 62.080,– € 41 % 31.000,– bis 60.000,– € 42 %
62.080,– bis 93.120,– € 48 % 60.000,– bis 90.000,– € 48 %
93.120,– bis 1 Million € 50 % 90.000,– bis 1 Million € 50 %
über 1 Million € 55 % über 1 Million € 55 %

Details zum Energiekostenzuschuss

Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Darüber hinaus hat der Nationalrat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlossen, wodurch das zur Verfügung stehende Budget auf nunmehr € 1,3 Mrd angehoben wurde. Weitere Änderungen umfassen die Abwicklung der Förderungen sowie Vereinfachungen für kleine Unternehmen. Wiewohl die exakte Ausgestaltung der Förderung nach wie vor Fragen offenlässt, da die hierfür vorgesehene Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde, wollen wir Sie im Nachfolgenden über die aktuellen Entwicklungen informieren und Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Zuschusses geben. Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass die Förderung von der EU-Kommission genehmigt werden muss und diese Genehmigung bislang noch aussteht.

  • Förderfähige Unternehmen

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gefördert werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehm­erische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strom­beschaff­ungs­kosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen.

Das 3%-Energieintensitätskriterium entfällt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu € 700.000. Unternehmen mit weniger Umsatz können ungeachtet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht förderfähig sind energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unter­nehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. Insbesondere müssen Unternehmen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

  • Antragstellung und Registrierung

Anträge können voraussichtlich ab Mitte November 2022 beim AWS gestellt werden. Zuvor soll eine Registrierung erforderlich sein, welche bereits ab Ende Oktober 2022 zur Verfügung stehen soll. Eine innerhalb der Frist gestellte Voranmeldung soll Voraussetzung für die spätere Beantragung der Förderung sein. Im Zweifel empfiehlt es sich daher eine Voranmeldung einzubringen. Diese stellt noch keinen Antrag auf Gewährung der Förderung dar, weshalb noch keine unmittelbaren Rechtsfolgen damit verbunden sind.

Um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und Überförderungen zu vermeiden, ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich – beispielsweise zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder der Bestätigung der Energie-Mehrkosten.

  • Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen. Gemäß Befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, welche unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

  • Die vier Förderstufen

Die Förderung soll in vier Förderstufen unterteilt werden, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. In Abhängigkeit der Förderstufe sollen unterschiedliche Fördersätze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen Förderstufen orientieren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, welche seitens der EU im Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vorgesehen sind:

Basisstufe 1:

Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert werden 30% der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen. Pro Unternehmen beträgt der Zuschuss mindestens € 2.000 und maximal € 400.000. Deutlich geringere Fördergrenzen kommen für Unternehmen der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor zum Tragen.

Berechnungsstufe 2:

Ab dieser Stufe sind nur mehr Kosten für Strom und Gas förderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden bis zu 70% des Vorjahres­ver­brauches mit maximal 30% gefördert. In dieser Förderstufe beträgt die maximale Förderhöhe € 2 Mio.

Berechnungsstufe 3:

Eine Antragstellung im Rahmen dieser Stufe ist nur möglich, wenn dem Empfänger Betriebsverluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im selben Zeitraum belaufen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt gemäß befristetem Krisenrahmen der EU höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste. Darüber hinaus ist der maximale Zuschuss mit € 25 Mio pro Unternehmen gedeckelt.

Berechnungsstufe 4:

In der letzten Berechnungsstufe werden nur Unternehmen, die in ausgewählten Branchen tätig sind (zB Stahl, Zement, Glas), gefördert. Hier sind maximale Förderungen bis zu € 50 Mio pro Unternehmen möglich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die Förderung in dieser Stufe maximal 70% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

Quelle: ÖGSW-Klienten- und Kollegeninfo, Stand 17.10.2022

Ende der kalten Progression ab 2023

Im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets II kommt es zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:

2022

2023

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 11.000

0%

für die ersten € 11.693

0%

€ 11.000 bis € 18.000

20%

€11.693 bis € 19.134

20%

€ 18.000 bis € 31.000

32,5%

€ 19.134 bis € 32.075

30%

€ 31.000 bis € 60.000

42%

€ 32.075 bis € 62.080

41%

€ 60.000 bis € 90.000

48%

€ 62.080 bis € 93.120

48%

€ 90.000 bis 1 Mio

50%

€ 93.120 bis € 1 Mio

50%

über € 1 Mio

55%

über € 1 Mio

55%

Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pension­isten­­absetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungs­kostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).

Quelle: ÖGSW-Klienten- und Kollegeninfo, Stand 17.10.2022

Wichtigste Werte 2022

Sozialversicherung (wenn nicht anders angeführt: Jahreswerte)
MBG = Mindestbeitragsgrundlage
KV = Krankenversicherung
PV = Pensionsversicherung
2022 2021
Unfallversicherungsbeitrag pro Monat 10,64 € 10,42 €
MBG PV pro Monat 485,85 € 574,36 €
MBG KV pro Monat 485,85 € 475,86€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Jahr 79.380,00€ 77.700,00€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Monat 6.615,00 € 6.475,00 €
Geringfügigkeitsgrenze ASVG pro Monat 485,85 € 475,86 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Jahr 79.380,00€ 77.700,00€
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Monat 5.670,00 € 5.550,00 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Tag 189,00 € 185,00 €
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (echte u. freie DN) 11.340,00€ 11.100,00 €
Einkommensgrenze Kleinstunternehmerregelung, Versicherungsgrenze Nebenerwerb, Geringfügigkeitsgrenze ASVG 5.830,20 € 5.710,32 €
Jahresprovisionsumsatz, Umsatzgrenze Kleinstunternehmerregelung (netto) 35.000,00€ 35.000,00€
Steuerrecht (jeweils pro Jahr)
ESt Einkommensteuer
USt Umsatzsteuer
AN Arbeitnehmer
2022 2021
Freigrenze ESt für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für AN 730,00 € 730,00 €
Freigrenze für AN für Gesamteinkünfte inkl. solche aus selbstständiger Tätigkeit 12.000,00 € 12.000,00 €
Freigrenze für Selbständige ohne Einkünfte als AN 11.000,00 € 11.000,00 €
Umsatzgrenze für doppelte Buchhaltung
Land und Forstwirtschaft
oder Einheitswert
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
USt-Pflicht ab 35.000,00 € 35.000,00 €
Grenze für USt-Erklärung 35.000,00 € 35.000,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht pro Jahr 900,00 € 900,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht Einzelentgelt 450,00 € 450,00 €
Zuverdienstgrenzen 2022 2021
In der vorzeitigen Alterspension pro Monat 485,85 € 475,86 €
Familienbeihilfe 10.000,00 € 10.000,00 €
Studienförderung 10.000,00 € 10.000,00 €
Taggeld 2022 2021
Tagespauschale (Entfernung mindestens 25 km) 26,40 € 26,40 €
Dauer länger als 3 Stunden je angefangene Stunde 2,20 € 2,20 €
Nächtigungsgeld 2022 2021
ab einer Entfernung von 120 km 15,00 € 15,00 €
Kilometergeld ab 1.1.2011/km Werbungskosten max. 30.000 km bis 31.12.2010/km Werbungskosten max. 30.000 km
Motoräder bis 250 cm³ € 0,24 einheitlich   € 0,14
Motoräder über 250 cm³   € 0,24
PKW und Kombi € 0,42 unbefristet   € 0,42 befristet
Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,05   € 0,05
Fahrrad € 0,38 max. 1.500 km € 0,24 max. 2.000 km

Pendlerpauschale ab

1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Einfache Wegstrecke

an mehr als 10 Tagen pro Monat

an 8 bis 10 Tagen pro Monat

an 4 bis 7 Tagen pro Monat

Kleines Pendler-pauschale

20 bis 40 km

696 €

464 €

232 €

40 bis 60 km

1.356 €

904 €

452 €

über 60 km

2.016 €

1.344 €

672 €

Großes Pendler-pauschale

2 bis 20 km

372 €

248 €

124 €

20 bis 40 km

1.476 €

984 €

492 €

40 bis 60 km

2.568 €

1.712 €

856 €

über 60 km

3.672 €

2.448 €

1.224 €

ab 1.1.2013 Pendlereuro pro KM Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz € 2,– (Aliquotierung für Teilzeitkräfte wie beim Pendlerpauschale)

Pendlerrechner

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der  vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Der Ausdruck des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG, d.h. er gilt als Pendlerpauschale-Antrag. 

Einkommensteuertarif

ab 1.1.2022

bis 31.12.2021

bis 11.000,–   bis 11.000,– €
11.000,– bis 18.000,– € 20 % 11.000,– bis 18.000,– € 20 %
18.000,– bis 31.000,– € 32,5 % 18.000,– bis 31.000,– € 35 %
31.000,– bis 60.000,– € 42 % 31.000,– bis 60.000,– € 42 %
60.000,– bis 90.000,– € 48 % 60.000,– bis 90.000,– € 48 %
90.000,– bis 1 Million € 50 % 90.000,– bis 1 Million € 50 %
über 1 Million € 55 % über 1 Million € 55 %