Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter
Mit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlossene und mehrmals verschobene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten tatsächlich in Kraft getreten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.
Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage.
Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden – etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben. In einigen KV finden sich bereits konkrete Regelungen, manche sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.