Im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets II kommt es zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).
Die Einkommensteuer beträgt ab 1.1.2023 daher für Einkommensteile:
2022 |
2023 |
||
Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 11.000 |
0% |
für die ersten € 11.693 |
0% |
€ 11.000 bis € 18.000 |
20% |
€11.693 bis € 19.134 |
20% |
€ 18.000 bis € 31.000 |
32,5% |
€ 19.134 bis € 32.075 |
30% |
€ 31.000 bis € 60.000 |
42% |
€ 32.075 bis € 62.080 |
41% |
€ 60.000 bis € 90.000 |
48% |
€ 62.080 bis € 93.120 |
48% |
€ 90.000 bis 1 Mio |
50% |
€ 93.120 bis € 1 Mio |
50% |
über € 1 Mio |
55% |
über € 1 Mio |
55% |
Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (€ 730), das Werbungskostenpauschale (€ 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).
Quelle: ÖGSW-Klienten- und Kollegeninfo, Stand 17.10.2022