Ferialjobs: Was dürfen Kinder in den Ferien verdienen?

Schüler und Studenten sind froh, für die Ferien einen halbwegs lukrativen Ferialjob zu finden. Auch die dabei gewonnene Praxiserfahrung liest sich gut in jedem Lebenslauf. Für die Eltern kann ein Ferialjob der Kinder eventuell zum Verlust der Familienbeihilfe und somit auch zum Verlust des Familienbonus Plus führen, wenn nicht Folgendes beachtet wird:

  • Kein Problem gibt es bei Kindern bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, die ganzjährig beliebig viel verdienen können, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
  • Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuernde Jahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 15.000 € nicht überschreitet. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.
    Das bedeutet, dass das Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rund 18.300 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw. Werbungskostenpauschale) bzw. einschließlich der Sonderzahlungen brutto rund 21.800 € pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes 15.000 € überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Bei gänzlichem Entfall der Familienbeihilfe entfällt auch der Familienbonus Plus.

Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2023 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2024 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2024 zB 15.700 €, wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 € gekürzt. 

TIPP: Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe „schädlichen“ Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern auch sämtliche der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz. 

Darüber hinaus sind noch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (z. B. bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.
  • Die Familienbeihilfe fällt übrigens nicht automatisch weg, sondern natürlich erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Kindes pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe auch eine Finanzstrafe! 

Aus Sicht des Ferialpraktikanten selbst ist Folgendes zu beachten:

  • Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 518,44 € (Wert 2024) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.  
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 12.816 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw. freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 42.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss ebenfalls erst ab Umsätzen von 35.000 € netto abgegeben werden.
  • Für die Studienbeihilfe gilt seit 1.1.2020 eine neue Einkommensgrenze iHv 15.000 (bis 2019 10.000 €). Eine Kürzung bzw. Rückzahlung der jährlichen Studienbeihilfe erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet bzw. überschritten hat.
  • Achtung: die Regierungsparteien haben sich darauf geeinigt, dass beide Zuverdienstgrenzen künftig jährlich an die Inflation angepasst werden. Die Regelung wird rückwirkend ab 1.1.2024 gelten. Entsprechende Werte wurden noch nicht bekanntgegeben.