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Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Bisher konnten Teilzeitkräfte keine Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die am 20.3.2013 im BGBL 2013/53 kundgemachte Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Seit 1. 1. 2013 gelten daher folgende Pendlerpauschalien:
Pendlerpauschale ab 1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
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Einfache Wegstrecke |
an mehr als 10 Tagen pro Monate |
an 8 bis 10 Tagen pro Monat |
an 4 bis 7 Tagen pro Monat |
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Kleines Pendler-pauschale |
20 bis 40 km |
696 € |
464 € |
232 € |
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40 bis 60 km |
1.356 € |
904 € |
452 € |
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über 60 km |
2.016 € |
1.344 € |
672 € |
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Großes Pendler-pauschale |
2 bis 20 km |
372 € |
248 € |
124 € |
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20 bis 40 km |
1.476 € |
984 € |
492 € |
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40 bis 60 km |
2.568 € |
1.712 € |
856 € |
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über 60 km |
3.672 € |
2.448 € |
1.224 € |
- Neueinführung des Pendlereuros
Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Der Pendlereuro beträgt jährlich 2 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn die Strecke mindestens 11 Mal pro Monat zurückgelegt wird. Für Teilzeitarbeitskräfte, die an mindestens 4 bis 7 Tagen bzw. 8 bis 10 Tagen pro Monat pendeln, steht der Pendlereuro zu einem bzw. zwei Drittel zu. Der Pendlereuro kann bereits bei der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden.
- Jobticket für alle
Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber ersetzt werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.
- Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer mit Dienstauto
Arbeitnehmern, die ein Dienstauto auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht ab 1.5.2013 kein Pendlerpauschale mehr zu.
- Anhebung der Negativsteuer und Pendlerausgleichsbetrag
Da Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt, von der erweiterten Pendlerförderung unter Umständen aber nicht profitieren, wurde für diese ab der Veranlagung 2013 der Höchstbetrag der Negativsteuer auf € 400 jährlich (für 2012: € 251) angehoben. Der in diesem Betrag enthaltene „Pendlerzuschlag“ in Höhe von höchstens € 290 (bisher € 141) steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht. Zu beachten ist, dass die Negativsteuer (inklusive Pendlerzuschlag) ab 2013 mit 18% (für 2012: 15 %) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt ist. Da es durch die Erhöhung des Pendlerzuschlages auf € 290 bei einem Eintritt in die Steuerpflicht zu Härtefällen kommen kann, soll künftig eine Einschleifregelung einen Ausgleich schaffen. Beträgt nämlich die Einkommensteuer zwischen € 1 und € 290, kann ein Pendlerausgleichsbetrag von € 289 berücksichtigt werden, der sich gleichmäßig auf Null einschleift. Mit anderen Worten: Mit jedem Euro zusätzlicher Einkommensteuer sinkt auch der Pendlerausgleichsbetrag um 1 Euro. Beträgt z.B. die Einkommensteuer € 100 wird ein Pendlerausgleichsbetrag von € 190 abgezogen und € 90 Negativsteuer gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.
- Wie werden das Pendlerpauschale neu und der Pendlereuro beantragt?
Sollen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bereits bei der laufenden Gehaltsverrechnung berücksichtigt werden, ist dem Dienstgeber das neu aufgelegte Formular L34 vorzulegen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits früher ein L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 1.1.2013 kein neues L34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, muss der Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. Juni 2013 verpflichtend die Lohnsteuer rückwirkend ab 1.1.2013 aufrollen. Der Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung gestellt werden.