Die Reduktion der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10 Prozent tritt mit 1.11.2018 in Kraft und gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk, Verleih von Sportgeräten, Vermietung von Parkplätzen etc.). Die 10-prozentige Umsatzsteuer ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Für Nächtigungen vom 31. Oktober auf den 1. November ist schon der neue Steuersatz anzuwenden.
Anzahlungen vor 1.11.2018
Eine Versteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze kann unterbleiben, wenn die Anzahlung 35 Prozent des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35 Prozent des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern. Werden nun bis zum 31. Oktober 2018 Anzahlungen angenommen, die Übernachtungen ab dem 1. November 2018 betreffen, unterliegen diese bereits jetzt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von zehn Prozent. Sind bei bereits gelegten Anzahlungsrechnungen 13 Prozent in Rechnung gestellt worden, liegt eine Steuerschuld Kraft Rechnungslegung vor: Die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist vom Beherbergungsbetrieb an das Finanzamt abzuführen. Spätestens mit der Endabrechnung des Aufenthaltes sollte die Anzahlungsrechnung korrigiert und mittels Gutschrift berichtigt werden.