Vorsteuerabzug für „Istversteuerer“ neu geregelt

Der Vorsteuerabzug für Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ver-steuern (sogenannte „Istversteuerer“), wurde neu geregelt. Istversteuerer dürfen seit 1.1.2013 nur dann weiterhin den Vorsteuerabzug bereits aufgrund der (noch nicht bezahlten) Eingangsrechnungen vornehmen, wenn sie im Vorjahr einen Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) iHv mindestens € 2,0 Mio erzielt haben. Dies bedeutet, dass kleinere Unternehmer (bis € 2,0 Mio Vorjahresumsatz), die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen dürfen. Für die meisten Einnahmen-Ausgaben-Rechner wird sie hier aber keine Änderung ergeben, da sie Ihre Rechnungen ohnehin erst bei der Zahlung verbuchen! Zu den Istversteuerern zählen weiterhin alle freiberuflich Tätigen (inklusive Gesellschaften) – unabhängig von einer Umsatzgrenze. Ausgenommen von der Neuregelung sind Versorgungsunternehmen, die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes den Vorsteuerabzug wie bisher in Anspruch nehmen können. Bei Reverse Charge Leistungen kann der Vorsteuerabzug unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht werden.