Weihnachtsgeschenke – steuerliche Absetzbarkeit

I. Geschenke an Mitarbeiter 

Lohnsteuer: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei. Dabei ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

  • Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,– jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.
  • Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt. Entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gelten nach Meinung des Finanzministeriums auch Autobahnvignetten als Sachzuwendung.
  • Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten,  Betriebsausflug etc.) handeln. Erstmals im Jahr 2016 sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden zusätzlich bis € 186,– jährlich steuerfrei.
  • Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Wird eine solche abgehalten, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.B. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen, Reisen etc.) bis zu € 365,– pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei ist.
    Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinregelung:
    Dienstgeber können ihren Dienstnehmern zwischen 1. November 2020 und 31. Jänner 2021 „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ im Wert von bis zu € 365,– abgabenfrei schenken, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft wurde. Der o. a. angeführte Freibetrag für Sachzuwendungen (€ 186,–) kann zusätzlich zum „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ gewährt werden.

Einkommensteuer: Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden. 

Umsatzsteuer: Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind lediglich Aufmerksamkeiten wie z. B. Bücher, CDs, Blumen). Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten.

II. Geschenke an Kunden 

Einkommensteuer: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner können üblicherweise nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Derartige Kosten fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“.

Sehr wohl als Betriebsausgabe absetzbar sind solche Kundengeschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen oder Wein etc. dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind. 

Umsatzsteuer: Auch Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung, dass für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Ein geringer Wert ist bis € 40,– (ohne Umsatzsteuer) anzunehmen, wobei die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese Grenze nicht übersteigen dürfen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar und sind nicht in die € 40,– Grenze mit einzurechnen.