COVID-19-Kurzarbeit

Kurzdarstellung der wesentlichen Zusammenhänge

Kurzarbeit ist die Vereinbarung zwischen Dienstgeber und dem Dienstnehmer die vereinbarte Arbeitszeit zu verringern (zu verkürzen) – z.B. von bisher 40 h pro Woche auf 4 h pro Woche – das wäre eine Reduktion um 90% auf 10% der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit.

Das bedeutet aber auch eine Reduktion des Bruttolohns/Bruttogehalts um 90%! Also z.B. von 2.000 EUR auf 200 EUR! Bei diesem Rückgang seines Entgelts wird der Mitarbeiter einer Kurzarbeit grundsätzlich nicht zustimmen!

Deshalb sieht die Kurzarbeitsvereinbarung eine KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG vor, d. h. der Mitarbeiter bekommt mehr Entgelt als es der verkürzten Arbeitszeit entspricht!

Aber wie kommt der Dienstgeber/der Unternehmer dazu, sich eine solche Kurzarbeits-unterstützung zu leisten? Weil das AMS dem Unternehmer diese Unterstützung (diesen Lohn-Gehaltsausgleich) in Form der KURZARBEITSBEIHILFE fördert!

Das heißt: Der Unternehmer zahlt dem Mitarbeiter die Kurzarbeitsunterstützung mit der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung aus und der Unternehmer beantragt beim AMS die Kurzarbeitsbeihilfe, um nicht auf den Kosten der Kurzarbeitsunterstützung sitzen zu bleiben.

Berechnungstechnisch ist das alles sehr kompliziert und wird im folgendem kurz dargestellt. Laut den uns vorliegenden Informationen verbleiben dem Unternehmer von den ursprünglichen Gesamtkosten der laufenden Bezüge folgende Kosten übrig:

10% Kurzarbeit (von 40h auf 4h pro Woche) – rund 13,5%
20% Kurzarbeit (von 40h auf 8h pro Woche) – rund 23,5%
30% Kurzarbeit (von 40h auf 12h pro Woche) – rund 32,5%
40% Kurzarbeit (von 40h auf 16h pro Woche) – rund 42,0%
60% Kurzarbeit (von 40h auf 24h pro Woche) – rund 61,0%
70% Kurzarbeit (von 40h auf 28h pro Woche) – rund 71,0%

Zusätzlich muss vom Unternehmer noch das 13. Monatsgehalt (Urlaubssonderzahlung) in der Höhe des ursprünglichen Bruttoentgelts inkl. der Nebenkosten finanziert werden! [lt. aktuellem Informationsstand wird im AMS-Zuschuss auch diese Sonderzahlung berücksichtigt, was die o. a. Prozentsätze entsprechend verringert!]

DER WEG IN DIE KURZARBEIT

Die Kurzarbeit ist keine gesetzliche Regelung. Sie basiert auf einer Vereinbarung der Sozialpartner. Diese Vereinbarung wird auch zur Grundlage der Einzelvereinbarung zwischen dem Unternehmer und seinem Mitarbeiter gemacht.

Das heißt, die Einzelvereinbarung, die der Unternehmer mit seinem Mitarbeiter treffen muss hat die äußere Form einer Sozialpartnervereinbarung und schaut deshalb auf den ersten Seiten so aus wie ein Kollektivvertrag!

Im Kapital IV. Kurzarbeit, Punkt 4. dieser Mustervereinbarung wird das Wesentliche vereinbart, die KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG, also das, was der Unternehmer seinem Mitarbeiter zusätzlich zum reduzierten Bruttolohn, -gehalt auszahlten muss.

Die Formulierungen in diesem Punkt sind als missglückt zu beurteilen. Was dieser Punkt wirklich bedeutet, lässt sich nur im Zusammenhang mit Informationen an anderen Stellen erahnen.

Ausgangspunkt ist die sogenannte NETTOERSATZRATE, das ist ein bestimmter Prozentsatz vom bisherigen Nettobezug des Mitarbeiters – der Prozentsatz liegt zwischen 80% bis 90%, abhängig von der Höhe des bisherigen Bruttobezuges (je höher der Bruttobezug desto geringer der Prozentsatz; bei Lehrlingen beträgt der Prozentsatz 100%).

Die Nettoersatzrate muss der Mitarbeiter mindestens ausbezahlt bekommen. Zieht man von der Nettoersatzrate den Nettobezug ab, den der Mitarbeiter für seinen reduzierten Bruttobezug bekommt, ergibt sich die Kurzarbeitsunterstützung! Diese Kursarbeitsunterstützung wird vom AMS in Form der Kurzarbeitsbeihilfe gefördert!

Das Problem bei der Kurzarbeitszeitregelung liegt darin, dass ständig zwischen Bruttobezügen und Nettobezügen hin- und her gesprungen wird und dabei nicht beachtet wird, dass die Berechnung von Brutto auf Netto in Österreich eine hoch komplexe mathematische Angelegenheit ist! Wir haben versucht diese Zusammenhänge im Überblick sichtbar zu machen. [Kurzarbeit in Zahlen – Überblick über die Wirkungsweise]

Notwendige Schritte:

  1. Planung der Arbeitszeitreduktion [Unterstützt durch unser EXCEL – [Berechnungen zur Kurzarbeit];
  2. Ausfüllen der Einzelvereinbarung und Unterschriften der Mitarbeiter [Formular Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung];
  3. Übermittlung dieser Einzelvereinbarung an die Sozialpartner – Form der Übermittlung bitte mit der Wirtschaftskammer abklären!
  4. Ausfüllen des AMS Erstantrages für die Kurzarbeitsbeihilfe [AMS Antrag]Dabei können wir Sie mit Berechnungen und beim Ausfüllen unterstützen!
  5. Übermittlung des Antrages an die AMS Landesgeschäftsstelle – am besten durch das Unternehmen selbst, weil wir keine direkte Vollmacht für diesen Schritt haben.