Die steuerliche Behandlung von Vereinsfesten

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind dann, wenn sie bestimmte gesetzlich geforderte Voraussetzungen in Bezug auf ihre Satzungen und die tatsächliche Geschäftsführung erfüllen und die begünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar ausüben, grundsätzlich im Rahmen ihrer Zweckerfüllung von der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer befreit.

Um ihre satzungsmäßig festgelegten, begünstigten Zwecke erfüllen zu können, müssen Vereine ideelle und materielle Mittel einsetzen. Derartige Mittel sind z.B. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, das sind selbständige nachhaltige Betätigungen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden. Ob bzw. in welchem Umfang derartige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerfrei, steuerpflichtig oder unter Umständen sogar begünstigungsschädlich sind, hängt davon ab, ob sie als unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe oder als begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe einzustufen sind. 

Grundsätzlich wird bei geselligen Veranstaltungen eines begünstigten Vereins in große und kleine Vereinsfeste unterschieden. Die sogenannten „kleinen Vereinsfeste“ gelten dabei als entbehrlicher Hilfsbetrieb, die „große Vereinsfeste“ stellen begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe dar.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind dabei körperschaftsteuerpflichtige und (ohne Widerlegung der Liebhabereivermutung) nicht umsatzsteuerbare Geschäftsbetriebe, die für den begünstigten Bereich des Vereins nicht schädlich sind und daher keine Ausnahmegenehmigung erfordern. Dabei stellen alle geselligen Veranstaltungen eines Vereins einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Gewinne daraus unterliegen der KöSt (!!!), soweit EUR  10.000,- im Jahr überstiegen werden.

Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe führen dazu, dass die steuerliche Begünstigung für den gesamten Verein wegfällt.

ACHTUNG: Davon zu unterscheiden sind gesellige Veranstaltungen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z. B. Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien, Freiwilligen Feuerwehren etc., durchgeführt werden. Für derartige Veranstaltungen gilt eine Befreiung von der Körperschaftsteuer gem. § 5 Z 12 KStG unter folgenden Voraussetzungen: 

  • Die Verwendung der Mittel muss für einen begünstigten Zweck erfolgen, z.B. für die Anschaffung eines Löschfahrzeugs.
  • Dies muss nach außen erkennbar sein (z. B. auf Ankündigungsplakaten).
  • Befreit sind Feste, die maximal 4 Tage pro Jahr dauern, wobei die Abgabe von Speisen und Getränken auf maximal 3 Tage begrenzt ist.
  • Auch hier werden alle Veranstaltungen eines Jahres zusammengezählt.
  • Wird dieser Zeitraum überschritten, tritt für alle Veranstaltungen des Jahres unbeschränkte Steuerpflicht ein.

Insofern besteht ein Bedarf, die Abgrenzung zu größeren Events genauer zu definieren. Rechtzeitig vor Beginn der sommerlichen Saison der Vereinsfeste hat das BMF in einem Erlass die Voraussetzungen für ein sogenanntes „kleines Vereinsfest“ weiter präzisiert. 

Schon bisher wurden in der RZ 306 der Vereinsrichtlinien folgende  Abgrenzungskriterien angeführt: 

Unter folgenden Voraussetzungen stellt eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar: 

  1. Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen.
  2. Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.
  3. Da die Organisation ausschließlich durch die Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen.
  4. Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Ergänzend dazu wurden die Kriterien, wann die Durchführung der Verpflegung und die Erbringung von Unterhaltungsdarbietungen von den Vereinsmitgliedern getragen wird, näher bestimmt: 

  • Die Verpflegung darf nur ein beschränktes Angebot umfassen und darf ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden. 

    Diese Voraussetzungen sind nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Speisen und Getränken durch Vereinsmitglieder zusätzlich von fremden Dritten Speisen im geringen Umfang angeboten werden (z. B. „Hendlbrater“). Dabei müssen die Gäste direkt mit dem externen Anbieter abrechnen. 

    Bei Übernahme der gesamten Verpflegung (oder eines Großteils davon) durch einen Wirt oder Caterer, ist dies für die Einstufung als kleines Vereinsfest schädlich. Allerdings sind die Umsätze des externen Caterers nicht für die Berechnung der Umsatzgrenze von 40.000 €  für die automatische Ausnahmegenehmigung hineinzurechnen.

  • Unterhaltungsdarbietungen dürfen ausschließlich durch regionale und der breiten Masse unbekannte Künstler erfolgen. 

    Dies kann von Musik– und Künstlergruppen dann angenommen werden, wenn sie üblicherweise für ihren Auftritt nicht mehr als 800 €  pro Stunde verrechnen.

  • Für den Fall, dass sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung behördlich angeordnet wird oder nur Professionisten gestattet ist (z. B. behördlich beauftragter Sicherheitsdienst, konzessionierter Feuerwerker), nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden, ist dieser Umstand unschädlich. Das gilt auch für Leistungen, die Vereinsmitgliedern unzumutbar sind, wie z. B. das Aufstellen eines großen Festzeltes.

 [verwendete Quellen: Bilanzbuchhalter-Info 10/2013, ÖGWT-Newsletter 3/2014, VereinsRL wie im Text angeführt]