Die Kosten der Kinderbetreuung für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können seit 1.1.2009 mit bis zu 2.300 € als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes angesetzt werden. Der Umfang der Kinderbetreuungskosten wird in der Verwaltungspraxis eher weit ausgelegt und umfasst neben der unmittelbaren Betreuung auch Verpflegungskosten, Bastelbeiträge und Kosten der Nachmittags- und Ferienbetreuung, sofern die Kinder durch eine pädagogisch qualifizierte Person betreut werden. Der UFS entschied, dass nur die Kosten für die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes als außergewöhnlich anzusehen sind. Die Nahrungsaufnahme trifft die Gesamtheit der Bevölkerung und ist daher nicht außergewöhnlich. Bei Pauschalpreisen für Lern- und Feriencamps müsse daher der entsprechende Teil für die Beaufsichtigung herausgerechnet werden.