Vereine-Steuerliche Erleichterungen

Mit BGBl. I Nr. 135/2013 und im Zuge der Wartung der Vereinsrichtlinien 2001 hat das BMF insbesondere körperschaft- und umsatzsteuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine geschaffen.

Rückwirkend mit 1.1.2013 wurde die Grenze für die Körperschaftsteuerpflicht für steuerpflichtige, erlaubte Tätigkeiten von gemeinnützigen Vereinen von € 7.300 auf  10.000 angehoben. Weiters können künftig bei allen Vereinsveranstaltungen pauschal 20 % des Umsatzes als Betriebsausgaben für Eigenleistungen abgezogen werden.

Die Abgrenzung zwischen großem Vereinsfest (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) und kleinem Vereinsfest als entbehrlicher Hilfsbetrieb wurde präzisiert. Ein kleines Vereinsfest liegt vor, wenn das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird, d. h. dass Organisation und Planung ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen durchgeführt werden. Auf die Anzahl der Vereinsfestbesucher ist nicht mehr abzustellen. Als kleines Vereinsfest gelten solche Veranstaltungen (z. B. Faschingsball oder Sommerfest) so lange, bis sie im Kalenderjahr insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen.