Abzugsverbot für Barzahlungen von „Bauleistungen“ im B2B-Bereich
Seit 1.1.2016 gilt ein steuerliches Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern (B2B). Übersteigt die Barzahlung den Betrag von € 500,–, kann diese Zahlung künftig steuerlich nicht mehr gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dabei ist der Begriff „Bauleistung“ sehr weit gefasst.
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 kam es auch im Baugewerbe zu einer weitreichenden Veränderung. Seit 1.1.2016 sind Barzahlungen für Bauleistungen zwischen Unternehmern ab einem Betrag von € 500,– nicht mehr gewinnmindernd absetzbar. Diese Regelung knüpft an § 82a Einkommensteuergesetz (EStG) an, und betrifft Zahlungen, die ein Auftrag gebender Unternehmer dem beauftragten Unternehmen als Gegenleistung für eine Bauleistung in bar leistet. Übersteigt die Barzahlung € 500,–, ist die gesamte Zahlung nach § 20 EStG vom Abzugsverbot umfasst, dabei kommt es auf den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung an. Werden jeweils nur Teilzahlungen von unter € 500,– Euro in bar für eine „wirtschaftlich einheitliche Leistung“ geleistet, so ist die gesamte Zahlung für diese Leistung beim zahlenden Unternehmer nicht abzugsfähig.
Der Begriff „Bauleistung“ knüpft wiederum an § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) an, eine solche ist dann gegeben, wenn ein Unternehmer mit der
- Herstellung,
- Instandsetzung,
- Instandhaltung,
- Änderung,
- Beseitigung oder
- Reinigung
eines Bauwerkes beauftragt wird und für die Erfüllung dieser Tätigkeit Subunternehmer hinzuzieht. Nur einige wenige Leistungen – wie beispielsweise Transportkosten, Planungskosten oder Mietkosten für Geräte – nimmt das Bundesministerium für Finanzen von diesem Abzugsverbot aus.