Barzahlungsverbot für Bau-Löhne

Betrugsbekämpfungsmaßnahme im Bau- u. Baunebengewerbe

Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte AN dürfen ab 1. Jänner 2016 nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der AN über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen das Barzahlungsverbot können als Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis zu 5.000geahndet werden, wobei diese Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber, der die Barzahlung veranlasst, als auch gegen den Arbeitnehmer, der die Barzahlung annimmt, verhängt werden kann.  

Das Barzahlungsverbot betrifft Arbeitnehmer, die Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG erbringen (Bauleistungsbegriff für den Übergang der Umsatzsteuerschuld, der auch Anknüpfungspunkt für die Auftraggeberhaftung ist).  

Voraussetzung ist, dass

  • der Arbeitnehmer über ein Bankkonto tatsächlich verfügt
  • oder Rechtsanspruch auf ein Bankkonto hat- dies ist vor dem Hintergrund der Zahlungskonten-RL (2014/92/EU) zu sehen, die in Österreich bis 18. September 2016 umzusetzen ist und jedem Konsumenten (und damit jedem Arbeitnehmer) einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto verschafft. Das bedeutet, dass ab 01. Jänner 2016 Arbeitnehmern, die ihrem Arbeitgeber keine Kontoverbindung bekanntgegeben haben, das Entgelt noch in bar bezahlt werden kann. Mit der Umsetzung der Zahlungskonten-RL (das kann theoretisch auch schon vor dem 18. September 2016 erfolgen) endet aber auch diese Möglichkeit.

Vom Barzahlungsverbot umfasst sind alle Entgeltbestandteile (inkl. Vorschüsse), nicht aber Auslagenersatz, der auch weiterhin in bar bezahlt werden kann.