Die wichtigsten Neuerungen für Angestellte
Kündigung – die neuen Kündigungsregeln (gültig ab 1. 1. 2018)
Die Einschränkung bei DV von Angestellten mit geringem Teilzeitausmaß (= weniger als 1/5 der wöchentlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) entfällt für Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2017 ausgesprochen werden.
Somit gelten auch für diese Angestellten-DV für Kündigungsaussprüche ab 1. 1 .2018 die Kündigungsbestimmungen des AngG.
Entgeltfortzahlung – die neuen Entgeltfortzahlungsregeln
Bei den Angestellten gibt es 4 neue Regelungen rund um die EFZ.
Der EFZ-Anspruch erhöht sich auf 8 Wochen, bereits nachdem das 1. Dienstjahr vollendet ist.
Die EFZ-Anspruchsregeln für Angestellte werden an jene der Arbeiter angeglichen, dh:
- Es entfällt die Wiedererkrankungsregelung nach § 8 Abs 2 AngG. Der EFZ-Anspruch richtet sich – wie bei den Arbeitern – nach dem Arbeitsjahr, das durch KV oder BV auf das Kalenderjahr umgestellt werden kann. Die „Umstellungsregeln“ finden Sie in § 8 Abs 9 AngG.
- Der neue – abhängig von der jeweiligen Dienstdauer – sich ergebende EFZ-Anspruch beträgt für Dienstverhinderungen, die in jenem Arbeitsjahr entstehen, das nach dem 30. 6. 2018 beginnt:
bis zum vollendeten 1. DJ | 6 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % | |
ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ | 8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % | |
ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ | 10 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % | |
ab Beginn des 26. DJ | 12 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 % |
- Ein zusätzlicher EFZ-Anspruch (Stichwort: „2. Topf“) besteht nunmehr auch für Angestellte, wenn die Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
- Wird das DV einvernehmlich während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB Krankheit) beendet, bleibt der EFZ-Anspruch – anders als bisher – über das Beendigungsdatum hinaus bestehen -> Diese neue EFZ-Regelung gilt für einvernehmliche DV-Beendigungen, bei denen das DV nach dem 30. 6. 2018 endet (siehe hierzu den entsprechenden Hinweis bei den Arbeitern).
Hinweise: Für DN günstigere KV-Regelungen bleiben weiterhin aufrecht.