Arbeiter und Angestellte – arbeitsrechtliche Angleichung (Angestellte)

Die wichtigsten Neuerungen für Angestellte

Kündigung – die neuen Kündigungsregeln (gültig ab 1. 1. 2018)

Die Einschränkung bei DV von Angestellten mit geringem Teilzeitausmaß (= weniger als 1/5 der wöchentlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit) entfällt für Kündigungen, die nach dem 31. 12. 2017 ausgesprochen werden.

Somit gelten auch für diese Angestellten-DV für Kündigungsaussprüche ab 1. 1 .2018 die Kündigungsbestimmungen des AngG.

Entgeltfortzahlung – die neuen Entgeltfortzahlungsregeln

Bei den Angestellten gibt es 4 neue Regelungen rund um die EFZ.

Der EFZ-Anspruch erhöht sich auf 8 Wochen, bereits nachdem das 1. Dienstjahr vollendet ist.

Die EFZ-Anspruchsregeln für Angestellte werden an jene der Arbeiter angeglichen, dh:

  • Es entfällt die Wiedererkrankungsregelung nach § 8 Abs 2 AngG. Der EFZ-Anspruch richtet sich – wie bei den Arbeitern – nach dem Arbeitsjahr, das durch KV oder BV auf das Kalenderjahr umgestellt werden kann. Die „Umstellungsregeln“ finden Sie in § 8 Abs 9 AngG.
  • Der neue – abhängig von der jeweiligen Dienstdauer – sich ergebende EFZ-Anspruch beträgt für Dienstverhinderungen, die in jenem Arbeitsjahr entstehen, das nach dem 30. 6. 2018 beginnt:
bis zum vollendeten 1. DJ 6 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 2. DJ bis zum vollendeten 15. DJ 8 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 16. DJ bis zum vollendeten 25. DJ 10 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
ab Beginn des 26. DJ 12 Wochen 100 % + 4 Wochen 50 %
  • Ein zusätzlicher EFZ-Anspruch (Stichwort: „2. Topf“) besteht nunmehr auch für Angestellte, wenn die Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
  • Wird das DV einvernehmlich während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB Krankheit) beendet, bleibt der EFZ-Anspruch – anders als bisher – über das Beendigungsdatum hinaus bestehen -> Diese neue EFZ-Regelung gilt für einvernehmliche DV-Beendigungen, bei denen das DV nach dem 30. 6. 2018 endet (siehe hierzu den entsprechenden Hinweis bei den Arbeitern).

Hinweise: Für DN günstigere KV-Regelungen bleiben weiterhin aufrecht.