Die wichtigsten Neuerungen für Arbeiter
Kündigung – Die neuen Kündigungsregeln (gültig ab 1. 1. 2021 !!!!!!!!!!!!!!)
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 1. 1. 2021 zumindest 6 Wochen. Sie beträgt 2 Monate, nachdem das 2. Dienstjahr vollendet ist.
Die Kündigungsbestimmungen der Arbeiter sind nun mit jenen des Angestelltengesetzes ident. Dies gilt insbesondere auch für die weiteren Kündigungsfristen-Erhöhungen bis zum vollendeten 25. Dienstjahr.
Es gelten ab 1.1.2021 auch für Arbeiter die folgenden – von der DV-Dauer abhängigen –
DG-Kündigungsfristen:
Dauer des Dienstverhältnisses | Kündigungsfrist |
im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
im 3. bis 5. Dienstjahr | 2 Monate |
im 6. bis 15. Dienstjahr | 3 Monate |
im 16. bis 25. Dienstjahr | 4 Monate |
ab dem 25. Dienstjahr | 5 Monate |
Kündigungsfristen: Ausnahmen
Ausnahmen können KV in Branchen regeln, in denen mehrheitlich Betriebe tätig sind, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeiten (sog Saisonbetriebe). Als Beispiele sind im Abänderungsantrag Betriebe im Tourismus und in der Baubranche erwähnt.
Kündigungstermine
Weiters werden DG-Kündigungen grundsätzlich erst zum Quartalsende wirksam, es sei denn, es wurde im DV oder im Zusatz zum DV ausdrücklich vereinbart, dass die Kündigung auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats möglich sein soll, und der KV schließt dies nicht aus.
Praxistipp
Ich empfehle, bereits ab jetzt, wenn
-
- Arbeiter neu eingestellt werden oder
- bestehende DV/Dienstzettel von Arbeitern bereits aus einem anderen Grund adaptiert werden müssen,
die folgende Regelung hinsichtlich der Kündigung in den DV oder in den Dienstzettel aufzunehmen: „Die Kündigungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ab 1. 1. 2021 das Arbeitsverhältnis beiderseits jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats aufgelöst werden kann.“
Entgeltfortzahlungsregeln
Bei den Arbeitern gibt es 3 neue Regelungen rund um die EFZ:
Der EFZ-Anspruch erhöht sich auf 8 Wochen, bereits nachdem das 1. Dienstjahr vollendet ist -> Die neue EFZ-Regelung gilt für Dienstverhinderungen, die in jenem Arbeitsjahr entstehen, das nach dem 30. 6. 2018 beginnt.
Wird das DV einvernehmlich während einer oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB Krankheit) beendet, bleibt der EFZ-Anspruch – anders als bisher – über das Beendigungsdatum hinaus bestehen -> Diese neue EFZ-Regelung gilt für einvernehmliche DV-Beendigungen, bei denen das DV nach dem 30. 6. 2018 endet.
Künftig können KV den EFZ-Anspruch eines Arbeiters bei unverschuldeten kurzzeitigen DV-Verhinderungen aufgrund wichtiger persönlicher Gründe nicht mehr einschränken. Sie werden damit ab dem 1. 7. 2018 auch in diesem Punkt den Angestellten gleichgestellt.
Hinweis: Für DN günstigere KV-Regelungen bleiben weiterhin aufrecht.