Arbeiter und Angestellte – arbeitsrechtliche Angleichung (Lehrlinge)

Die wichtigsten Neuerungen für Lehrlinge

Fortzahlungszeitraum der Lehrlingsentschädigung wird verlängert, ab 1.7.2018

Die volle Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung war bislang auf die Dauer von 4 Wochen beschränkt. Aufgrund der gesetzlichen Änderung wurde sie für Arbeitsverhinderungen ab 1. 7. 2018 verdoppelt. Das Berufsausbildungsgesetz sieht damit bei Arbeitsverhinderung aufgrund Krankheit oder Unglücksfall vor, dass die Lehrlingsentschädigung für

  • 8 Wochen im vollen Ausmaß sowie
  • ein Teilentgelt iHd Unterschiedsbetrages (Lehrlingsentschädigung abzüglich Krankengeld) für 4 Wochen

weiter bezahlt wird.

Die Neuregelung tritt mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. 6. 2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind.

Internatskosten werden rückerstattet

Die Lehrlinge haben aufgrund der Neuregelung einen Anspruch gegenüber ihrem Lehrberechtigten auf Ersatz der gesamten Internatskosten. Diese Kosten werden dem Lehrberechtigten auf dessen Antrag von der zuständigen Lehrlingsstelle ersetzt. Finanziert wird diese Förderung vom Insolvenzentgeltfonds.