Landwirtschaft: Neue LuF-PauschVO ab 2015

Auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs 4, Abs 5 und Abs 5a EStG regelt die vorliegende Verordnung die Gewinnpauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft ab 2015 neu (BGBl II 2013/125). Geregelt werden die Gewinnermittlung sowohl bei Vollpauschalierung (einheitswertabhängige Gewinnermittlung) als auch bei Teilpauschalierung (Ausgabenpauschalierung) sowie die entsprechenden gewinnerhöhenden und gewinnmindernden Beträge und ein etwaiger Wechsel der Gewinnermittlungsart.

Nachstehend eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelung und der neuen Regelung ab 1. 1. 2015:

  bisherige Regelung neue Regelung ab 1. 1. 2015
Vollpauschalierung Obergrenze: EW unter € 100.000 Gewinnermittlungssatz: 39 % Obergrenze: EW unter € 75.000 Hektarobergrenze: 60 ha RLN VE-Obergrenze: 120 Obstbau bis 10 ha Weinbau bis 0,6 ha (60 Ar) Gewinnermittlungssatz: 42 %
Teilpauschalierung =

  • Aufzeichnung der Einnahmen
  • Ausgaben-Pauschalierung (Prozentsatz)
EW unter € 100.000 über Antrag EW über € 100.000 verpflichtend Ausgabensatz 70 % EW unter € 75.000 über Antrag EW € 75.000 bis € 130.000 verpflichtend Ausgabensatz: 70 % Veredelungsbetriebe: 80 %
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (vereinfachte Erfolgsrechnung) nicht buchführungspflichtige Betriebe wahlweise nicht buchführungspflichtige Betriebe wahlweise Betriebe EW über € 130.000 bis EW € 150.000
Buchführung (doppelte Gewinnermittlung) Buchführungspflicht Umsatz über € 400.000 oder EW über € 150.000 Umsatz über € 400.000 oder EW über € 150.000

EW = Einheitswert  RLN = reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche  VE = Vieheinheiten

Die neue LuF-PauschVO 2015 tritt mit 1. 1. 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die die neu festgestellten Einheitswerte erstmalig anzuwenden sind (neue Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1. 1. 2014; Anwendbarkeit der neuen Einheitswerte gem. § 20 Abs 3 BewG erst für das Folgejahr). Sind diese Anwendungsvorausetzungen nicht erfüllt, ist die LuF-PauschVO 2011 (bisherige Regelung) auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden.