Pendlerverordnung veröffentlicht

Die Pendlerverordnung (kurz PVO – Verordnung des BMF über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes) wurde im BGBl veröffentlicht (BGBl II 2013/276, ausgegeben am 19. 9. 2013).

1. Was regelt die PVO? 

  • Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 1)
  • Beurteilung der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels (§ 2)
  • Einrichtung und Verwendung des amtlichen Pendlerrechners (§ 3)
  • nähere Definition des Begriffes „Familienwohnsitz“ (§ 4)
  • Inkrafttreten (§ 5) 

2. Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 1) 

Da der Arbeitnehmer die Wahl des Verkehrsmittels idR nach der kürzesten notwendigen Zeitdauer treffen soll, ist in der PVO der Grundsatz verankert, dass die Strecke mit der kürzesten Zeitdauer maßgeblich ist.

Mit anderen Worten: Entscheidend soll dementsprechend jene Wegstrecke sein, die 

  • auf öffentlich zugänglichen Flächen
  • bei Verwendung eines Massenbeförderungsmittels (ausgenommen Schiffe oder Luftfahrzeuge),
  • eines privaten PKW
  • oder auf Gehwegen (= Teilstrecke bis max 1 km) 

zurückgelegt werden muss, um in der kürzesten möglichen Zeitdauer von der Wohnung aus die Arbeitsstätte (oder umgekehrt) zu erreichen. 

3. Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Öffi-Benützung (§ 2) 

Für die Unzumutbarkeit der Nutzung der Öffis, somit für den Anspruch auf das große Pendlerpauschale reicht es, wenn auch nur eine der vier nachstehenden Fragen  mit JA beantwortet wird. 

  1. Liegen personenbezogene Gründe vor, die eine Benützung der Öffis unzumutbar machen?
    a)      Es liegt ein gültiger Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung (Gehbehinderte Personen) vor oder
    b)      die Unzumutbarkeit der Öffi-Benützung besteht wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit, wenn diese gesundheitlichen Einschränkungen im Behindertenpass (§ 42 Abs 1 Bundesbehindertengesetz) eingetragen sind.
  2. Steht zumindest für die Hälfte der Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte oder Arbeitsstätte – Wohnung kein Öffi zur Verfügung?
  3. Dauert es länger als 120 Minuten, wenn bei optimaler Verkehrsmittelkombination (Öffi & Pkw) die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte oder Arbeitsstätte – Wohnung zurückgelegt wird?
  4. Dauert es länger als die individuell errechnete Entfernungshöchstdauer (= 60 Minuten + 1 Minute pro Km Entfernung zwischen Wohnung – Arbeitsstätte oder retour; max. 120 Minuten), wenn bei optimaler Verkehrsmittelkombination (Öffi & Pkw) die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte oder Arbeitsstätte – Wohnung zurückgelegt wird? 

4. Pendlerrechner (§ 3) 

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der – sobald vorhanden – vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Der Ausdruck des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG, d.h. er gilt als Pendlerpauschale-Antrag. 

5. Ab wann gilt nun die PVO? 

Grundsätzlich gilt die PVO ab 2014, ABER: Die PVO ist so lange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt wird.

Wird der Pendlerrechner erst nach dem 1. 1. 2014 zur Verfügung gestellt, gilt gemäß § 5 Abs 2 der PVO folgende Übergangsregelung:

  • Rückwirkende Rollung (bis spätestens 30. 9. 2014) bei Arbeitnehmern mit aufrechtem Dienstverhältnis, allerdings nur dann, wenn der Pendlerrechnung keine Verschlechterung für den Arbeitnehmer bringt.
  • Bis spätestens 30. 6. 2014 hat der Arbeitnehmer einen unterschriebenen Pendlerrechnerausdruck dem Arbeitgeber vorzulegen, der das L 34 ersetzt. Legt der Arbeitnehmer bis zu diesem Datum keinen Pendlerrechnerausdruck vor, ist ab Juli 2014 (vorerst und so lange bis ein Ausdruck vorgelegt wird) kein Pendlerpauschale mehr bei der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. 

Quelle: PVP 2013/63