Landwirtschaft: Umsatzsteuer-Option

Bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten werden die Umsatzsteuer und die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ermittelt (keine Zahllast, kein Vorsteuerabzug). 

Pauschalierte Landwirte können aber bekanntlich auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichten und über Antrag zur Regelbesteuerung optieren (Bindungszeitraum fünf Jahre). 

Bis jetzt galt, dass ein Übergang von der Regelbesteuerung zur Umsatzsteuerpauschalierung oder ein Übergang von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung steuerrechtlich keine „Änderung der Verhältnisse“ darstellt und somit keine Vorsteuerkorrektur erforderlich war. Ab dem Veranlagungsjahr 2014 bedeutet ein derartiger Wechsel sehr wohl eine Änderung der Verhältnisse und folglich ist auch eine positive oder negative Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Das ist dann der Fall, wenn die erstmalige Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt.

Nachstehend eine Gegenüberstellung der bisherigen Regelung und der neuen Regelung ab dem Veranlagungsjahr 2014: 

  bisherige Regelung neue Regelung ab 2014
Übergang von Pauschalierung auf Regelbesteuerung oder von Regelbesteuerung auf Pauschalierung keine „Änderung der Verhältnisse“ daher keine Vorsteuerberichtigung „Änderung der Verhältnisse“ daher Vorsteuerberichtigung wenn erstmalige Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen nach dem 31. Dezember 2013
Bindung 5 Jahre 5Jahre
Berichtigungszeiträume   Gebäude: 20 Jahre Maschinen: 5 Jahre

Beispiel: Ein pauschalierter Betrieb hat 2010 für die Regelbesteuerung optiert und kehrt 2015 wieder zur Pauschalierung zurück. In diesem Fall ist für die im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013 erworbenen und genutzten „Gegenstände des Anlagevermögens“ (Maschinen, Gebäude etc.) keine „Vorsteuerberichtigung“, also keine Vorsteuerrückzahlung, erforderlich.