Vorsteuerrückerstattung rechtzeitig bis 30.9.2020

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2019 in den EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2020 Zeit, ihre Anträge elektronisch über das lokale elektronische Portal (FinanzOnline) einzureichen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt: sollten Ihre Anträge nicht oder nicht vollständig bis zum Ende dieser Frist eingelangt sein, so werden diese von der Finanzverwaltung abgelehnt. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Allerdings kann der Erstattungsmitgliedstaat verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen 250 €) beläuft. Eine Ausnahme bildet hier Deutschland: die Steuerverwaltung Deutschlands verlangt bei Überschreiten der Wertgrenzen eine zwingende Übermittlung der Rechnungen. Unterjährig gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen. 

TIPP: Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (z. B. Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen). Bei Reverse-Charge-Leistungen (z. B. zugekaufte Leistung mit Steuerschuld in Deutschland) sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.