Änderung Kündigungsfristen Arbeiter

Änderung der Kündigungsfristen für Arbeiter

Mit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlossene und mehrmals verschobene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten tatsächlich in Kraft getreten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.

Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage.

Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden – etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben. In einigen KV finden sich bereits konkrete Regelungen, manche sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.

Coronahilfen können weiterhin beantragt werden

Ende Juli wurden die zunächst bis 30.6.2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals – modifiziert – verlängert. Im Beitrag stellen wir Ihnen die neuen bzw. verlängerten Änderungen vor.

Verlängerung Verlustersatz (Verlustersatz II)
Der 70%ige Verlustersatz, der bisher bei mindestens 30% Umsatzausfall bis 30.6.2021 gewährt werden konnte, wurde mit folgenden Änderungen bis 31.12.2021 verlängert:

  • Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 50%.
  • Anträge können für bis zu sechs Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021), die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.
  • Die erste Tranche für eine Auszahlung von 70% des beantragten Verlustersatzes läuft vom 16.8.2021 bis 31.12.2021. Ab dem 1.1.2022 bis spätestens 30.6.2022 kann im Rahmen der zweiten Tranche der gesamte Verlustersatz beantragt werden.

Verlängerung Ausfallsbonus (Ausfallsbonus II)
Aufgrund der Verlängerung des Ausfallsbonus kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September 2021 bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent (gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten des Jahres 2019) ein Ausfallsbonus II in Höhe von bis zu € 80.000/Kalendermonat beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen besteht im Rahmen des Ausfallsbonus II nicht mehr. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert (für Beherbergung und Gastronomie sind das z.B. 40%).

Die Höhe des Ausfallsbonus II von max. € 80.000/Kalendermonat ist zusätzlich insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht den Vergleichsumsatz des jeweiligen Monats im Jahr 2019 übersteigen darf.

Für den Ausfallsbonus II gelten folgende Antragsfristen:

  • Ausfallsbonus für Juli 2021: 08.2021 – 15.11.2021
  • Ausfallsbonus für August 2021: 09.2021 – 15.12.2021
  • Ausfallsbonus für September 2021: 10.2021 – 15.01.2022

Zur Erinnerung: Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021 endet am 15.9.2021.

Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausfallsbonus II ist weiters, dass im Zeitraum ab 1.7. bis 31.12.2021 keine Dividenden ausgeschüttet oder eigene Aktien rückgekauft werden und keine unangemessenen Entgelte/Prämien ausgezahlt werden. Es dürfen auch keine Kündigungen mit dem Ziel, dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen, erfolgen.

Härtefall-Fonds Phase 3
Seit 2.8.2021 bis 31.10.2021 können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli bis September 2021) beantragt werden. Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang pro Betrachtungszeitraum mit max. € 2.000, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über € 2.000 erfolgt keine Förderung mehr. Für den Zeitraum 16.6.2021 bis 30.6.2021, der durch die Auszahlungsphase 2 nicht mehr gedeckt ist, kann die Förderung für Juli 2021 um 50% erhöht werden.

Sonstige Maßnahmen
NPO-Fonds: Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefälle unter den NPOs, die besonders schwer und langandauern von COVID und seinen Folgen betroffen sind, zusätzlichen € 35 Mio reserviert. Die Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis spätestens 15.10.2021 einzureichen.

Überbrückungsfinanzierung für Künstler: Diese Förderung wird analog zum Härtefallfonds bis zum 30.9.2021 fortgeführt. Anspruch besteht auf € 600 Unterstützung pro Monat.

Versandhandelslieferungen mit dem EU-OSS seit 1.7.2021

Mit 1.Juli 2021 wurde eine Reihe von Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Versandhandelslieferungen wirksam. Die Neuregelung gilt für Umsätze ab dem 1.7.2021 durchgeführt werden.

Ziel ist die Besteuerung im Bestimmungsland
Mit dem Ziel, die Globalisierung und den technologischen Wandel, der zu einer explosionsartigen Zunahme des E-Commerce und somit des Versandhandels an Verbrauer (B2C) geführt hat, die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, hat die Europäische Union eine Richtlinienänderung beschlossen, das E-Commerce-Paket 2021. Neben der Verlagerung des Ortes der Lieferung und damit der Besteuerung dieser Lieferung in den Mitgliedstaat des Verbrauchs wurde der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze geschaffen.

Erleichterung durch das System EU-One-Stop-Shop
Mit Abschaffung der Lieferschwellen in die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nunmehr generell alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze bereits ab dem ersten EURO im Bestimmungsland zu versteuern. Damit sich ein Unternehmer nicht in allen EU-Staaten, in denen er Waren verkauft und Dienstleistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, kann den EU-OSS in Anspruch nehmen. Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig. Eine Ausnahme besteht für Kleinstunternehmer ohne Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Versandhandelsumsätze in die EU insgesamt den Schwellenwert von € 10.000 nicht übersteigen. Diese können nach wie vor die Umsätze im eigenen Mitgliedsland erklären und entrichten.

Praktische Umsetzung
Die Registrierung zum EU-OSS erfolgt auf Antrag des Unternehmers im Mitgliedstaat der Identifizierung. In Österreich wird das über das FinanzOnline abgewickelt. Voraussetzung ist hier eine gültige UID-Nummer.

Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast hat beim EU-OSS auf Basis von Quartalsmeldungen zu erfolgen. Aber Achtung! Die bisherige Frist der 45 Tage nach Quartalsende wurde EU-weit einheitlich auf das Ende des auf das Quartalsende folgenden Monats verkürzt. Die Fälligkeitstermine sind nun der 30.April (statt 15.5.), der 31.Juli (statt 15.8.),der 31.Oktober (statt 15.11.) und der 31.Jänner (statt 15.2.).

Selbstberechnung der geschuldeten Umsatzsteuer
Der Versandhändler, der das EU-OSS-System nützt, muss die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgrund seiner Versendung geschuldete Umsatzsteuer selbst berechnen. Um den im Einzelfall anzuwendenden Umsatzsteuersatz im jeweiligen Mitgliedstaat ermitteln zu können, stellt die EU die bisher kostenpflichtige Datenbank „Access2Markets“ nunmehr kostenlos zur Verfügung. Voraussetzung ist die richtige Zolltarifnummer. Für die Klassifizierung der Waren würde grundsätzlich der 6-stellige HS-Code bzw. die 8-stellige Nummer der Kombinierten Nomenklatur genügen. Allerdings sind die nationalen Umsatzsteuersätze der jeweiligen Bestimmungsländer nur mit der 10-stelligen Nummer des Zolltarifs, dem sogenannten „TARIC“ verknüpft. Die Bestimmung der maßgeblichen Steuersätze kann sich mitunter etwas schwierig gestalten, da in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten auch Sondersteuersätze für bestimmte Produkte erlassen werden (z.B. während der andauernden Coronakrise für Schutzausrüstung, Masken, Hygieneartikel, Arzneimittel udgl). Die korrekte Einordnung der versandten Produkte in den Zolltarif ist für die Ermittlung des im Einzelfall anzuwendenden USt-Satzes unerlässlich. Auch wenn im Einzelfall zunächst mehrere Zolltarifnummern in Betracht kommen, so ist nach den Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nur eine davon die richtige. Soviel zur Vereinfachung.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel ab 1.7.2021

Ab 01.07.2021 ist der Umsatz von Versandhandelsgeschäften – also der Verkauf und der Versand von Waren – an private Abnehmer ab dem Überschreiten der (betragsmäßig neuen) Lieferschwelle von 10.000 EUR (für die gesamte EU, nicht je Mitgliedsstaat) im Mitgliedsstaat des Warenempfängers steuerpflichtig.

Wie bereits erwähnt, diese Grenze gilt für die gesamte EU nur 1mal und nicht je Mitgliedstaat!
Die viel großzügigeren Lieferschwellen, die für die einzelnen Mitgliedstaaten bis 30.06.2021 gelten, fallen ab 01.07.2021 weg!
Viele kleine Unternehmer, die private Abnehmer in der EU beliefern, werden deshalb ab 01.07.2021 in den einzelnen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtig werden!

Dieses sogenannte Bestimmungslandprinzip wird nur durchbrochen, wenn der Umsatzwert dieser Lieferungen 10.000 EUR pro Jahr nicht überschreitet!

10.000 EUR Grenze – Lieferschwelle?
Für die Berechnung der Lieferschwellen sind die Versandhandelsumsätze aus 2020 und bis Juni 2021 heranzuziehen! Der Schwellenwert von 10.000 EUR darf im vorangegangenen Kalenderjahr 2020 und auch im laufenden Kalenderjahr 2021 jeweils noch nicht überschritten sein, andernfalls bereits der erste Umsatz ab Juli 2021 im Mitgliedsstaat umsatzsteuerpflichtig zu behandeln ist.

Kleinunternehmer in Österreich
Auch für Unternehmer, die in Österreich umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer sind, gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel nur der 10.000 EUR-Schwellenwert. Die Kleinunternehmer-regelung gilt nur für die Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Wird vom Kleinunternehmer die Lieferschwelle von 10.000 EUR überschritten, führt dies zu einer Umsatzsteuerpflicht in den einzelnen EU-Ländern.

Plattformen unterliegen einer Umsatz-Meldepflicht
Durch das E-Commerce-Regelung der EU wurde auch festgelegt, dass Plattformen (Amazon & Co) über die Waren gehandelt werden, die Umsatzziffern der Händler an die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten melden müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten über den Versandhandelsumsatz der Händler in diesen Mitgliedstaaten informiert sind, steigt. Man sollte sich als Händler also nicht darauf verlassen, dass Kleinumsätze in anderen Mitgliedstaaten von den Finanzverwaltungen nicht beachtet werden!

Lösung EU-OSS
Die Lösung heißt EU-One-Stop-Shop (EU-OSS, OSS).
Es besteht die Möglichkeit sich beim österreichischen Finanzamt zum EU-OSS zu registrieren. Durch diese Registrierung können die Versandhandelsumsätze in den einzelnen Mitgliedstaaten zentral in Österreich der Umsatzsteuer unterzogen werden.

Gemeldet werden dabei die Umsatzsummen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Unter Anwendung der Steuersätze der Mitgliedstaaten wird die Steuerschuld je Mitgliedstaat ermittelt und gemeldet und an das österreichische Finanzamt bezahlt. Das österreichische Finanzamt leitet die bezahlte Umsatzsteuer an die einzelnen Mitgliedstaaten weiter.

Für eine Inanspruchnahme dieser Lösung ab 01.07.2021 ist eine Anmeldung beim österreichischen Finanzamt vor 01.07.2021 notwendig! Auch für die Umsetzung in der laufenden Buchhaltung ist genügend Vorlaufzeit einzuplanen. Bitte melden Sie sich so rasch als möglich, sollten sie von dieser Neuregelung ab 01.07.2021 betroffen sein!

Exkurs: Spezialfall Dispositionslager bei Amazon
Sollten Sie ein Dispositionslager bei Amazon in einem anderen Mitgliedstaat nutzen – z.B. in Deutschland, dann fallen die Versandhandelsumsätze, die von diesem Lager aus innerhalb von Deutschland geliefert werden, nicht unter die Sonderregelung des EU-OSS! Das heißt, diese Umsätze müssen weiterhin – auch nach 30.06.2021 in einer Steuererklärung in Deutschland gemeldet werden!

Und es heißt, dass die Umsatzauswertungen von Amazon einen besonderen Stellenwert erhalten, um die Versandhandelsumsätze richtig sortieren und umsatzsteuerrechtlich richtig behandeln zu können.

Verwendete Literatur:
Gesetzestext AbgÄG 2020, Art 25a
Oberlaa HB Herbst 2019 und Frühjahr 2020
Pinkl/Perl, Skriptum Steuerliche Änderungen 2021
Berger/Wakounig: Umsatzsteuer kompakt
Melhardt/Kuder/Pfeiffer: SWK-Spezial Umsatzsteuer 2021
Pernegger: Umsatzsteuer in der betrieblichen Praxis.

Wichtigste Werte 2021

Sozialversicherung (wenn nicht anders angeführt: Jahreswerte)
MBG = Mindestbeitragsgrundlage
KV = Krankenversicherung
PV = Pensionsversicherung
2021 2020
Unfallversicherungsbeitrag pro Monat 10,42 € 10,09 €
MBG PV pro Monat 574,36 € 574,36 €
MBG KV pro Monat 475,86 € 460,66€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Jahr 77.700,00€ 75.180,00€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Monat 6.475,00 € 6.265,00 €
Geringfügigkeitsgrenze ASVG pro Monat 475,86 € 460,66 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Jahr 77.700,00€ 75.180,00€
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Monat 5.550,00 € 5.370,00 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Tag 185,00 € 179,00 €
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (echte u. freie DN) 11.100,00€ 10.740,00 €
Einkommensgrenze Kleinstunternehmerregelung, Versicherungsgrenze Nebenerwerb, Geringfügigkeitsgrenze ASVG 5.710,32 € 5.527,92 €
Jahresprovisionsumsatz, Umsatzgrenze Kleinstunternehmerregelung (netto) 35.000,00€ 35.000,00€
Steuerrecht (jeweils pro Jahr)
ESt Einkommensteuer
USt Umsatzsteuer
AN Arbeitnehmer
2021 2020
Freigrenze ESt für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für AN 730,00 € 730,00 €
Freigrenze für AN für Gesamteinkünfte inkl. solche aus selbstständiger Tätigkeit 12.000,00 € 12.000,00 €
Freigrenze für Selbständige ohne Einkünfte als AN 11.000,00 € 11.000,00 €
Umsatzgrenze für doppelte Buchhaltung
Land und Forstwirtschaft
oder Einheitswert
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
USt-Pflicht ab 35.000,00 € 35.000,00 €
Grenze für USt-Erklärung 35.000,00 € 35.000,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht pro Jahr 900,00 € 900,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht Einzelentgelt 450,00 € 450,00 €
Zuverdienstgrenzen 2021 2020
In der vorzeitigen Alterspension pro Monat 460,66 € 460,66 €
Familienbeihilfe 10.000,00 € 10.000,00 €
Studienförderung 10.000,00 € 10.000,00 €
Taggeld 2021 2020
Tagespauschale (Entfernung mindestens 25 km) 26,40 € 26,40 €
Dauer länger als 3 Stunden je angefangene Stunde 2,20 € 2,20 €
Nächtigungsgeld 2021 2020
ab einer Entfernung von 120 km 15,00 € 15,00 €
Kilometergeld ab 1.1.2011/km Werbungskosten max. 30.000 km bis 31.12.2010/km Werbungskosten max. 30.000 km
Motoräder bis 250 cm³ € 0,24 einheitlich   € 0,14
Motoräder über 250 cm³   € 0,24
PKW und Kombi € 0,42 unbefristet   € 0,42 befristet
Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,05   € 0,05
Fahrrad € 0,38 max. 1.500 km € 0,24 max. 2.000 km

Pendlerpauschale ab

1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Einfache Wegstrecke

an mehr als 10 Tagen pro Monat

an 8 bis 10 Tagen pro Monat

an 4 bis 7 Tagen pro Monat

Kleines Pendler-pauschale

20 bis 40 km

696 €

464 €

232 €

40 bis 60 km

1.356 €

904 €

452 €

über 60 km

2.016 €

1.344 €

672 €

Großes Pendler-pauschale

2 bis 20 km

372 €

248 €

124 €

20 bis 40 km

1.476 €

984 €

492 €

40 bis 60 km

2.568 €

1.712 €

856 €

über 60 km

3.672 €

2.448 €

1.224 €

ab 1.1.2013 Pendlereuro pro KM Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz € 2,– (Aliquotierung für Teilzeitkräfte wie beim Pendlerpauschale)

Pendlerrechner

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der  vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Der Ausdruck des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG, d.h. er gilt als Pendlerpauschale-Antrag. 

Einkommensteuertarif

ab 1.1.2020

bis 31.12.2019

bis 11.000,–   bis 11.000,– €
11.000,– bis 18.000,– € 20 % 11.000,– bis 18.000,– € 25 %
18.000,– bis 31.000,– € 35 % 18.000,– bis 31.000,– € 35 %
31.000,– bis 60.000,– € 42 % 31.000,– bis 60.000,– € 42 %
60.000,– bis 90.000,– € 48 % 60.000,– bis 90.000,– € 48 %
90.000,– bis 1 Million € 50 % 90.000,– bis 1 Million € 50 %
über 1 Million € 55 % über 1 Million € 55 % befristet

Weihnachtsgeschenke – steuerliche Absetzbarkeit

I. Geschenke an Mitarbeiter 

Lohnsteuer: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei. Dabei ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

  • Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,– jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.
  • Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt. Entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gelten nach Meinung des Finanzministeriums auch Autobahnvignetten als Sachzuwendung.
  • Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten,  Betriebsausflug etc.) handeln. Erstmals im Jahr 2016 sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden zusätzlich bis € 186,– jährlich steuerfrei.
  • Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Wird eine solche abgehalten, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.B. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen, Reisen etc.) bis zu € 365,– pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei ist.
    Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinregelung:
    Dienstgeber können ihren Dienstnehmern zwischen 1. November 2020 und 31. Jänner 2021 „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ im Wert von bis zu € 365,– abgabenfrei schenken, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft wurde. Der o. a. angeführte Freibetrag für Sachzuwendungen (€ 186,–) kann zusätzlich zum „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ gewährt werden.

Einkommensteuer: Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden. 

Umsatzsteuer: Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind lediglich Aufmerksamkeiten wie z. B. Bücher, CDs, Blumen). Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten.

II. Geschenke an Kunden 

Einkommensteuer: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner können üblicherweise nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Derartige Kosten fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“.

Sehr wohl als Betriebsausgabe absetzbar sind solche Kundengeschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen oder Wein etc. dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind. 

Umsatzsteuer: Auch Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung, dass für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Ein geringer Wert ist bis € 40,– (ohne Umsatzsteuer) anzunehmen, wobei die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese Grenze nicht übersteigen dürfen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar und sind nicht in die € 40,– Grenze mit einzurechnen.

Wichtigste Werte 2020

Sozialversicherung (wenn nicht anders angeführt: Jahreswerte)
MBG = Mindestbeitragsgrundlage
KV = Krankenversicherung
PV = Pensionsversicherung
2020 2019
Unfallversicherungsbeitrag pro Monat 10,09 € 9,79 €
MBG PV pro Monat 574,36 € 654,25 €
MBG KV pro Monat 460,66 € 446,81€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Jahr 75.180,00€ 73.080,00€
Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG pro Monat 6.265,00 € 6.090,00 €
Geringfügigkeitsgrenze ASVG pro Monat 460,66 € 446,81 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Jahr 75.180,00€ 73.080,00€
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Monat 5.370,00 € 5.220,00 €
Höchstbeitragsgrundlage ASVG pro Tag 179,00 € 174,00 €
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (echte u. freie DN) 10.740,00€ 10.440,00 €
Auflösungsabgabe entfällt! 131,00 €
Einkommensgrenze Kleinstunternehmerregelung, Versicherungsgrenze Nebenerwerb, Geringfügigkeitsgrenze ASVG 5.527,92 € 5.361,72 €
Jahresprovisionsumsatz, Umsatzgrenze Kleinstunternehmerregelung (netto) 35.000,00€ 30.000,00€
Steuerrecht (jeweils pro Jahr)
ESt Einkommensteuer
USt Umsatzsteuer
AN Arbeitnehmer
2020 2019
Freigrenze ESt für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für AN 730,00 € 730,00 €
Freigrenze für AN für Gesamteinkünfte inkl. solche aus selbstständiger Tätigkeit 12.000,00 € 12.000,00 €
Freigrenze für Selbständige ohne Einkünfte als AN 11.000,00 € 11.000,00 €
Umsatzgrenze für doppelte Buchhaltung
Land und Forstwirtschaft
oder Einheitswert
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
700.000,00 €
400.000,00 €
150.000,00 €
USt-Pflicht ab 35.000,00 € 30.000,00 €
Grenze für USt-Erklärung 35.000,00 € 30.000,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht pro Jahr 900,00 € 900,00 €
Grenze, § 109a-Mittteilungspflicht Einzelentgelt 450,00 € 450,00 €
Zuverdienstgrenzen 2020 2019
In der vorzeitigen Alterspension pro Monat 460,66 € 446,81 €
Familienbeihilfe 10.000,00 € 10.000,00 €
Studienförderung 10.000,00 € 10.000,00 €
Taggeld 2020 2019
Tagespauschale (Entfernung mindestens 25 km) 26,40 € 26,40 €
Dauer länger als 3 Stunden je angefangene Stunde 2,20 € 2,20 €
Nächtigungsgeld 2019 2019
ab einer Entfernung von 120 km 15,00 € 15,00 €
Kilometergeld ab 1.1.2011/km Werbungskosten max. 30.000 km bis 31.12.2010/km Werbungskosten max. 30.000 km
Motoräder bis 250 cm³ € 0,24 einheitlich   € 0,14
Motoräder über 250 cm³   € 0,24
PKW und Kombi € 0,42 unbefristet   € 0,42 befristet
Zuschlag für mitbeförderte Person € 0,05   € 0,05
Fahrrad € 0,38 max. 1.500 km € 0,24 max. 2.000 km

Pendlerpauschale ab

1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Einfache Wegstrecke

an mehr als 10 Tagen pro Monat

an 8 bis 10 Tagen pro Monat

an 4 bis 7 Tagen pro Monat

Kleines Pendler-pauschale

20 bis 40 km

696 €

464 €

232 €

40 bis 60 km

1.356 €

904 €

452 €

über 60 km

2.016 €

1.344 €

672 €

Großes Pendler-pauschale

2 bis 20 km

372 €

248 €

124 €

20 bis 40 km

1.476 €

984 €

492 €

40 bis 60 km

2.568 €

1.712 €

856 €

über 60 km

3.672 €

2.448 €

1.224 €

ab 1.1.2013 Pendlereuro pro KM Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz € 2,– (Aliquotierung für Teilzeitkräfte wie beim Pendlerpauschale)

Pendlerrechner

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der  vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Der Ausdruck des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG, d.h. er gilt als Pendlerpauschale-Antrag. 

Einkommensteuertarif

ab 1.1.2020

bis 31.12.2019

bis 11.000,–   bis 11.000,– €
11.000,– bis 18.000,– € 20 % 11.000,– bis 18.000,– € 25 %
18.000,– bis 31.000,– € 35 % 18.000,– bis 31.000,– € 35 %
31.000,– bis 60.000,– € 42 % 31.000,– bis 60.000,– € 42 %
60.000,– bis 90.000,– € 48 % 60.000,– bis 90.000,– € 48 %
90.000,– bis 1 Million € 50 % 90.000,– bis 1 Million € 50 %
über 1 Million € 55 % über 1 Million € 55 % befristet

Covid-19 Investitionsprämie – Update II

Antragstellung über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at)
Die Beantragung der Investitionsprämie über den Fördermanager des aws ist einsatzbereit und funktioniert! – Danke an unsere Klienten, die bereits einen ersten Antrag eingereicht haben und uns über ihre erfolgreiche Eingabe informiert haben.

Die Eingabemaske ist umfangreich und am Ende wartet eine Unterschriften-Hürde: am Ende muss man den Antrag ENTWEDER: ausdrucken – unterschreiben – einscannen – hochladen ODER – digital signieren. Nach positiver Bearbeitung des Antrags durch die Förderstelle, bekommt man eine Förderzusage vom aws übermittelt!

Fördergrenzen
Untergrenze der Förderung
„Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000 ohne USt (d.h. kleinere Investitionen pro Förderantrag können nicht gefördert werden). Bei dieser Umsatzgrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden.“
[Vgl. Punkt 3.3. des Fragenkatalogs (FAQ) des aws.]

Das heißt: die Untergrenze betrifft den einzelnen Antrag, sprich: Anträge mit einem Gesamtförderbetrag von unter 5.000 EUR sind nicht förderbar! Das kann aber jederzeit durch die Zusammenfassung von Investitionen verhindert werden, so dass der Antrag ein Investitionsvolumen von über 5.000 EUR aufweist.

Obergrenze der Förderung
Die Investitionsprämie ist pro Unternehmen oder Unternehmensgruppe mit einem maximal förderbaren Investitionsvolumen von 50 Mio. EUR (exkl. USt) als Berechnungsgrundlage für den Zuschuss beschränkt. (Vgl. Punkt 3.6. des Fragenkatalogs (FAQ) des aws.)

Obergrenze des Investitionsvolumens eines Investitionsvorhabens
Ausgenommen von der Förderung sind: Neuinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR (exkl. USt). (Vgl. Punkt 3.1. des Fragenkatalogs (FAQ) des aws.)

Das heißt:

  1. Ein Unternehmen kann mehrere Förderanträge stellen.
  2. Jeder Förderantrag muss die Untergrenze von 5.000 EUR erreichen oder übersteigen.
  3. In Summe dürfen die Förderanträge in Summe 50 Mio. EUR nicht überschreiten.
  4. Das einzelne Investitionsvorhaben darf dabei den Betrag von 20 Mio. EUR nicht übersteigen.

Geänderte Richtlinien und FAQ
Mit 02.09.2020 wurden die Richtlinie zur Investitionsprämie und der dazu erarbeitete Fragenkatalog in einer überarbeiteten Version veröffentlicht. [Abrufbar unter www.aws.at]. Die obigen Ausführungen basieren auf dieser überarbeiteten Version. Sollten sich bei der Beschäftigung mit der Investitionsprämie Zweifelsfragen ergeben, lohnt sich ein Blick in diese Unterlagen!